Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Anhang II — Sorgfaltspflichtverordnung 
952.11 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 2009 Nr. 98 ausgegeben am 23. Februar 2009 
  
Verordnung 
vom 17. Februar 2009 
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekàmp- 
fung von Geldwäscherei, organisierter Krimina- 
lität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfalts- 
pflichtverordnung; SPV) 
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über beruf- 
liche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter 
Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), 
LGBI. 2009 Nr. 47", verordnet die Regierung: 
I. Allgemeine Bestimmungen 
Art. 1 
Gegenstand und Zweck 
1) Diese Verordnung regelt insbesondere: 
a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und 
der wirtschaftlich berechtigten Person; 
b) den Inhalt des Geschäftsprofils; 
c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen; 
d) die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Delegation von Sorgfaltspflichten 
sowie die globale Überwachung; 
Fassung: 25.03.2016 1
	        

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