Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
  
f) das Vorgehen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des Ver- 
tragspartners sowie die Beweiskräftigkeit von Dokumenten (Art. 6 Abs. 
35 
g) das Vorgehen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität der 
wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 Abs. 4); 
h) die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 Abs. 3); 
1) die Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbezie- 
hungen sowie den Inhalt und Umfang von Abklärungen (Art. 9 Abs. 6); 
k) allfällige weitere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko 
der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (Art. 10 Abs. 4); 
l) die Einzelheiten bezüglich verstärkter Sorgfaltspflichten (Art. 11 Abs. 6); 
m) die Angaben zum Auftraggeber bei elektronischen Zahlungsaufträgen 
(Art. 12); 
n) die Delegation von Sorgfaltspflichten (Art. 14 Abs. 5); 
o) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards (Art. 16 
Abs. 3); 
p) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung (Art. 17 Abs. 1); 
q) die Einzelheiten der Dokumentationspflicht, der internen Organisation 
und der internen Funktionen (Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 
Abs. 4); 
r) die Einzelheiten und das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen 
(Art. 24 Abs. 10); 
s) die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirt- 
schaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisi- 
onsstellen (Art. 26 Abs. 2). 
Art. 39 
Übergangsbestimmungen 
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden 
Gescháftsbeziehungen gelangt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze das 
neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung. 
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3, die bereits vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Aus- 
übung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bei der FMA. 
Fassung: 01.03.2016 31
	        

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