Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und 
müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig 
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sein.” 
10) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Vorgehen bei der 
Durchführung von Kontrollen, mit Verordnung. 
Art. 25% 
Ausserordentliche Kontrollen 
1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden 
vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemiss 
Anwendung. 
2) Beauftragt die FMA Dritte mit der Durchführung einer ausserordent- 
lichen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen 
Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauf- 
tragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen 
Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der ausserordentli- 
chen Kontrolle verháltnismissig sein. 
3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrol- 
lierten Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Ver- 
letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen 
anderen Fällen trägt die Kosten der Staat. 
C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialge- 
setzliche Revisionsstellen 
Art. 26 
Voraussetzungen 
1) Soweit die Kontrollen nicht durch die FMA selbst durchgeführt 
werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und 
spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die: 
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisi- 
onsgesellschaften oder eine spezialgesetzliche Bewilligung als Revisions- 
stelle besitzen; 
b) unabhängig von den zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen sind; und 
c) den Nachweis über die regelmässige Teilnahme an unternehmensexternen 
Aus- und Weiterbildungen erbringen. 
22 Fassung: 01.03.2016
	        

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