Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und
müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig
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sein.”
10) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Vorgehen bei der
Durchführung von Kontrollen, mit Verordnung.
Art. 25%
Ausserordentliche Kontrollen
1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden
vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemiss
Anwendung.
2) Beauftragt die FMA Dritte mit der Durchführung einer ausserordent-
lichen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen
Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauf-
tragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen
Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der ausserordentli-
chen Kontrolle verháltnismissig sein.
3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrol-
lierten Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Ver-
letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen
anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialge-
setzliche Revisionsstellen
Art. 26
Voraussetzungen
1) Soweit die Kontrollen nicht durch die FMA selbst durchgeführt
werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und
spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die:
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisi-
onsgesellschaften oder eine spezialgesetzliche Bewilligung als Revisions-
stelle besitzen;
b) unabhängig von den zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen sind; und
c) den Nachweis über die regelmässige Teilnahme an unternehmensexternen
Aus- und Weiterbildungen erbringen.
22 Fassung: 01.03.2016