Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
  
mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem E-Geldkunden nach 
Art. 44 des E-Geldgesetzes zurückgetauscht; 
1) es sich um Vertragsbeziehungen in Form eines ausschliesslichen Vermó- 
gensverwaltungsauftrags mit eingeschränkter Vollmacht für ein kunden- 
individuelles Bankkonto oder -depot handelt, welches bei einer Bank 
geführt wird, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen 
Regelung und einer Aufsicht untersteht. Als eingeschránkt gilt die Voll- 
macht insbesondere, wenn sowohl die Môglichkeit von Direktanlagen 
als auch - ausser zum Einzug angemessener Verwaltungsgebühren - die 
Belastung und die Saldierung des Kontos oder Depots vom Vollmacht- 
geber ausgeschlossen sind; 
k) es sich um externe Buch- und Abschlussprüfungen bei einem Rechts- 
tráger handelt, dessen Gescháftsbeziehungen bzw. Transaktionen bereits 
vollumfánglich von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t 
im Sinne von Art. 9 überwacht werden. 
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sind von den Sorg- 
faltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b befreit, wenn der Vertragspartner ein 
Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent mit Sitz in einem EWR-Mitglied- 
staat oder in der Schweiz ist, der für Rechnung seines Klienten im Rahmen 
einer forensischen Tätigkeit oder im Rahmen der Eigenschaft als Willens- 
vollstrecker, Escrow Agent oder einer ähnlichen Eigenschaft ein Konto 
oder Depot führt. 
3) Sorgfaltspflichtige sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 
1 Bst. a befreit, wenn der Vertragspartner konzern- oder unternehmensin- 
tern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden ist. In einem sol- 
chen Fall sind Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizie- 
rung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen. 
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Produkte oder Transak- 
tionen mit einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismus- 
finanzierung vereinfachten Sorgfaltspflichten unterstellen. 
5) Die FMA erstellt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Rege- 
lungen im Sinne von Abs. 1 Bst. a, c und i. 
6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein Fall von ver- 
stárkten Sorgfaltspflichten (Art. 11) vorliegt. 
Fassung: 01.03.2016 11
	        

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