Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem E-Geldkunden nach
Art. 44 des E-Geldgesetzes zurückgetauscht;
1) es sich um Vertragsbeziehungen in Form eines ausschliesslichen Vermó-
gensverwaltungsauftrags mit eingeschränkter Vollmacht für ein kunden-
individuelles Bankkonto oder -depot handelt, welches bei einer Bank
geführt wird, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen
Regelung und einer Aufsicht untersteht. Als eingeschránkt gilt die Voll-
macht insbesondere, wenn sowohl die Môglichkeit von Direktanlagen
als auch - ausser zum Einzug angemessener Verwaltungsgebühren - die
Belastung und die Saldierung des Kontos oder Depots vom Vollmacht-
geber ausgeschlossen sind;
k) es sich um externe Buch- und Abschlussprüfungen bei einem Rechts-
tráger handelt, dessen Gescháftsbeziehungen bzw. Transaktionen bereits
vollumfánglich von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t
im Sinne von Art. 9 überwacht werden.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sind von den Sorg-
faltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b befreit, wenn der Vertragspartner ein
Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent mit Sitz in einem EWR-Mitglied-
staat oder in der Schweiz ist, der für Rechnung seines Klienten im Rahmen
einer forensischen Tätigkeit oder im Rahmen der Eigenschaft als Willens-
vollstrecker, Escrow Agent oder einer ähnlichen Eigenschaft ein Konto
oder Depot führt.
3) Sorgfaltspflichtige sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs.
1 Bst. a befreit, wenn der Vertragspartner konzern- oder unternehmensin-
tern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden ist. In einem sol-
chen Fall sind Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizie-
rung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Produkte oder Transak-
tionen mit einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismus-
finanzierung vereinfachten Sorgfaltspflichten unterstellen.
5) Die FMA erstellt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Rege-
lungen im Sinne von Abs. 1 Bst. a, c und i.
6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein Fall von ver-
stárkten Sorgfaltspflichten (Art. 11) vorliegt.
Fassung: 01.03.2016 11