Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
v) natürliche und juristische Personen, soweit sie für ihre Klienten an der
Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen
mitwirken, die Folgendes betreffen:'
1. Tätigkeiten nach Bst. m Ziff. 1 bis 4; oder
2. die Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personenge-
sellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträ-
gers auf fremde Rechnung oder die Wahrnehmung einer vergleich-
baren Funktion auf fremde Rechnung.
2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen von aus-
ländischen Unternehmen nach Abs. 1, soweit solche zulässig sind.
3) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. f, h und p bis v haben die Auf-
nahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.’
Art. 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Einrichtungen, welche sich ausschliesslich auf dem Gebiet der betriebli-
b)
chen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge betätigen;
Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, eines Investmentunterneh-
mens für andere Werte oder Immobilien oder eines Verwalters (AIFM)
eines alternativen Investmentfonds, die weder Anteilskonten führen
noch physisch Anteile herausgeben und somit selbst keine Vermögens-
werte entgegennehmen;
c) natürliche und juristische Personen, welche nur gelegentlich oder in sehr
begrenztem Umfang Tätigkeiten nach Art. 3 ausüben und bei denen ein
geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung
besteht, soweit sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. die Tätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit dar;
2. die Tätigkeit ist ein Zusatzgescháft, das in direktem Zusammenhang
mit der Haupttátigkeit steht;
3. mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 1 Bst. q genannten Tätigkeit handelt
es sich bei der Haupttátigkeit nicht um eine in Art. 3 bezeichnete
Taugkert;
Fassung: 01.03.2016