Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
v) natürliche und juristische Personen, soweit sie für ihre Klienten an der 
Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen 
mitwirken, die Folgendes betreffen:' 
1. Tätigkeiten nach Bst. m Ziff. 1 bis 4; oder 
2. die Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personenge- 
sellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträ- 
gers auf fremde Rechnung oder die Wahrnehmung einer vergleich- 
baren Funktion auf fremde Rechnung. 
2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen von aus- 
ländischen Unternehmen nach Abs. 1, soweit solche zulässig sind. 
3) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. f, h und p bis v haben die Auf- 
nahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.’ 
Art. 4 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieses Gesetz gilt nicht für: 
a) Einrichtungen, welche sich ausschliesslich auf dem Gebiet der betriebli- 
b) 
chen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge betätigen; 
Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus 
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, eines Investmentunterneh- 
mens für andere Werte oder Immobilien oder eines Verwalters (AIFM) 
eines alternativen Investmentfonds, die weder Anteilskonten führen 
noch physisch Anteile herausgeben und somit selbst keine Vermögens- 
werte entgegennehmen; 
c) natürliche und juristische Personen, welche nur gelegentlich oder in sehr 
begrenztem Umfang Tätigkeiten nach Art. 3 ausüben und bei denen ein 
geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung 
besteht, soweit sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 
1. die Tätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit dar; 
2. die Tätigkeit ist ein Zusatzgescháft, das in direktem Zusammenhang 
mit der Haupttátigkeit steht; 
3. mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 1 Bst. q genannten Tätigkeit handelt 
es sich bei der Haupttátigkeit nicht um eine in Art. 3 bezeichnete 
Taugkert; 
Fassung: 01.03.2016
	        

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