Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
n) natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem
Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie
spezialgesetzliche Revisionsstellen;
0) Personen mit einer Bewilligung oder sonstigen Berechtigung nach dem
Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Per-
sonen- und Gesellschaftsrechts, soweit sie auf fremde Rechnung die
Funktion eines Gesellschafters, einer Personengesellschaft oder eines
Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung
ausüben oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahr-
nehmen;
p) Immobilienmakler, soweit die Tátigkeit den Erwerb oder die Veráusse-
rung von Eigentum an Grundstücken umfasst;
q) natürliche und juristische Personen, die berufsmássig mit Gütern han-
deln, soweit die Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf 15
000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in
einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen
eine Verbindung zu bestehen scheint, getátigt wird;
r) natürliche und juristische Personen, soweit sie berufsmässig für einen
Rechtsträger einen Geschäftssitz, eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder
Postadresse und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen
bereitstellen;
s) natürliche und juristische Personen, soweit sie berufsmässig die Funktion
eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person ausüben, bei
der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt kotierte Gesell-
schaft handelt, die dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungsan-
forderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
oder soweit sie die Möglichkeit für eine andere Person schaffen, die
zuvor genannte Funktion auszuüben. Die FMA erlässt eine Liste der
Länder mit gleichwertigen Regelungen;
t) natürliche und juristische Personen, die berufsmässig auf fremde Rech-
nung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde
Rechnung ausüben oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rech-
nung wahrnehmen;
u) natürliche und juristische Personen, die berufsmässig fremde Vermö-
genswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage
oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder berufsmässig
externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen.
Fassung: 01.03.2016 5