Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
- Verantwortlichkeit von juristischen Personen nach $8 74a ff. StGB für Vergehen und Übertre- 
tungen sowie Verwaltungsübertretungen.?*? 
4.3.8 Sonstige Anpassungen/Ánderungen im SPG 
(1) Um die Durchsetzbarkeit von diskretionár ausgestalteten Rechtstrágern^'! garantieren zu können, 
soll auf Gesetzesstufe, also im SPG, unter Art. 7a (neu) eine Normierung für die zusátzlichen Erfor- 
dernisse bei diskretionár ausgestalteten Rechtstrágern erfolgen. 
(2) Des Weiteren wird neu die Normierung eines Meldesystems vorgesehen, mittels welchem mógli- 
che oder tatsáchliche Verstosse gegen das SPG/SPV und gegen andere Erlásse zur Bekámpfung der 
Geldwäscherei etc. gemeldet werden kónnen.?? Eine solche Regelung zum Thema ,Whistle- 
blowing" ist im SPG in Art. 29a (neu) vorgesehen." 
4.3.9 (Mügliche) Auswirkungen der 4. EU-Geldwüáscherichtlinie auf Stiftungen und Trusts 
Das Stiftungs- und Trustrecht wird voraussichtlich keine unmittelbaren Anpassungen im Zusammen- 
hang mit den Umsetzungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfahren. Mögliche Änderungen könnten 
hingegen unter dem 18. Titel des PGR erfolgen, falls eine Normierung des WB-Registers innerhalb 
des Handelsregisters vorgesehen wird (siehe dazu Ziffer 4.3.3). Neben der Schaffung einer Gesetzes- 
grundlage für ein WB-Register werden insbesondere auch die Informationsrechte der vorgesehenen 
Zugriffsgruppen einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Souveränität von Stiftungen und Trusts 
haben. Zudem sind in der Praxis schon jetzt die Auswirkungen bei Stiftungen und Trusts aufgrund des 
neuen Personenkreises bei der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtig- 
ten Personen spürbar, welche sich insbesondere durch einen steigenden administrativen Aufwand ma- 
nifestieren. 
4.4 Fazit 
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sorgt im Vergleich zum derzeit geltenden Richtlinientext wiederum 
für eine signifikante Erhöhung der Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Verhinde- 
rung der Terrorismusfinanzierung und zielt insbesondere auf eine umfangreiche Transparenz der wirt- 
schaftlich berechtigten Personen ab. 
  
20 Art. 60 Abs. 5 RL (EU) 2015/849. 
?! vgl. Art. 12 Abs. 1,2, 5 und 6 SPV. 
?? FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 8. 
23 Art. 61 Abs. 1 RL (EU) 2015/849. 
?** FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 18. 
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