Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Interesses — Informationen bekannter oder politisch exponierten Personen?“ an die Öffentlichkeit trägt. 
Ein anderer denkbarer Eingriff könnte darin liegen, dass gezielt eine Person mit politisch oder krimi- 
nell motivierten Absichten Informationen beschaffen möchte, um einer wirtschaftlich berechtigten 
Person einer Gesellschaft einen materiellen oder ideellen Schaden zuzufügen. 
Der liechtensteinische Gesetzgeber wird sich intensiv mit der Auslegung des „berechtigten Interes- 
ses“ sowie mit der „Ausnahmeregelung unter aussergewöhnlichen Umständen“ auseinander setzten 
müssen, um eine für den Finanzplatz Liechtenstein konservativ haltbare Lösung zu finden. 
(3) Liechtenstein wird zudem für den unter sein Recht fallenden Express Trust angemessene und aktu- 
elle Angaben zu der wirtschaftlich berechtigten Person in Bezug auf den Trust bzw. trustähnlichen 
Strukturen“ einholen und aufbewahren müssen.?® Im Gegensatz zu eingetragenen Gesellschaften oder 
sonstigen juristischen Personen ist die Zugriffsgruppe von Personen oder Organisationen, die ein be- 
rechtigtes Interesse nachweisen können, hier nicht vorgesehen.?” 
Ein Express Trust bzw. „ausdrücklicher Trust“ liegt vor, wenn der Einbringer dem Treuhänder das 
Vermögen zuwendet und sich Letzterer dazu verpflichtet, nach den Regeln der Trust Deed das Trust- 
vermögen zweckgerichtet zu verwalten. Dabei erfolgt die Verwaltung als selbstständiger Rechtsträger 
und auch im eigenen Namen.** Im Vergleich dazu ist eine liechtensteinische Stiftung ein rechtlich und 
wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als juristische Person durch die einseitige 
Willenserklärung des Stifters errichtet wird.?” 
Nach dem reinen Wortlaut der Stiftung als juristische Person würde sie unter die Zugriffsgruppe fallen, 
in welcher alle Personen oder Organisationen ein Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich berech- 
tigten Person haben, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Somit hätte ein Trust gegen- 
über der Stiftung ein nicht unerheblicher Vorteil, weil dort die zuvor genannte Zugriffsgruppe keine 
Berücksichtigung findet. Jedoch lassen sich im Richtlinientext zwei Indizien finden, durch welche sich 
eine Subsumierung der Stiftung unter trustähnliche Strukturen rechtfertigen sollte. Zum einen wird 
geregelt, dass juristische Personen wie Stiftungen und trustähnliche Rechtsvereinbarungen vergleich- 
baren Anforderungen unterworfen sein sollten."*? Zum anderen lässt Art. 31 Abs. 8 des Richtlinientex- 
  
?4 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erwägung 33 RL 2015/849. 
25 Art. 31. Abs. 8 RL (EU) 2015/849. 
256 Art. 31 Abs. | RL (EU) 2015/849. 
257 Art. 31 Abs. 4 RL (EU) 2015/849. 
3 Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft unter besonderer Berücksichtigung 
des wirtschaftlich Begünstigten (1999), 213ff. 
259 Art, 552 8 1 PGR. 
?9 Vel. Erwägung (17) RL (EU) 2015/849. 
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