Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
lich wird auch die nationale Risikobewertung (NRA)"' eine wichtige Grundlage für die Bestimmung 
von Gescháftsbeziehungen mit geringem Risiko sein.?* 
4.3.2.4 Verstirkte Sorgfaltspflichten (Art. 11) 
Nach dem derzeitigen Grobentwurf werden nach wie vor in Art. 11 die verstárkten Sorgfaltspflichten 
geregelt, wobei diese — im Vergleich zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten — einer geringeren Ände- 
rung unterzogen werden. 
Abs. 1 sieht als Pendent zu den geringen Risiken vor, dass falls auf Grundlage einer angemessenen 
Risikobewertung die erhóhten Risiken festgestellt werden, auf die ermittelten Gescháüftsbeziehungen 
und Transaktionen die verstárkten Sorgfaltspflichten im Sinne des Anhang 4 anzuwenden sind, um die 
erhóhten Risiken angemessen beherrschen und mindern zu kónnen.?? 
Aufgrund der Restrukturierung des risikobasierten Ansatzes kónnen Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, 
da Abs. 2 neu in Art. 9a Abs. 3 und Abs. 3 neu als Risikofaktor in Anhang 4 normiert werden. 
Im Gegensatz zu den vereinfachten sehen die verstärkten Sorgfaltspflichten praktisch unverändert in 
den Abs. 4 bis 6 definierte Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vor, von welchen an sich erhöhte 
Risiken ausgehen.?? 
Der Grobentwurf sieht für die verstárkten Sorgfaltspílichten einen Anhang 4 vor, welcher in der der- 
zeitigen Fassung 1:1 mit dem Anhang III des Richtlinientextes übereinstimmt. Dessen Abs. 1 beinhal- 
tet wiederum — analog zu den geringen Risiken — eine demonstrative Aufzihlung von Faktoren und 
móglichen Anzeichen für ein potenziell hohes Risiko, wobei als zusátzlicher Faktor die Qualifikation 
des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person als ehemals politisch exponierte Per- 
son?! 
vorsieht. Zusätzlich zum Richtlinientext soll wiederum zum Anhang 4 ein Abs. 2 mit einer nicht 
abschliessenden Aufzählung von Massnahmen bei Gescháftsbeziehungen und Transaktionen hinzuge- 
fügt werden, welche bei einem geringen Risiko zur Anwendung kommen kónnten. Diese Massnahmen 
orientierten sich wiederum an die Risk Factor Guidelines‘ der ESAs. 
  
27 Engl.: National Risk-Assessment. 
FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 10. 
7? Art. 18 Abs. | RL (EU) 2015/849. 
20 Art. 18, 19 und 20 RL (EU) 2015/849. 
P! Art. 2 Abs. I Bst. h) SPG. 
232 
228 
The European Supervisory Authorities, Joint Consultation Paper, The Risk Factors Guidelines, 21. October 2015. 
36
	        

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