Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
lich wird auch die nationale Risikobewertung (NRA)"' eine wichtige Grundlage für die Bestimmung
von Gescháftsbeziehungen mit geringem Risiko sein.?*
4.3.2.4 Verstirkte Sorgfaltspflichten (Art. 11)
Nach dem derzeitigen Grobentwurf werden nach wie vor in Art. 11 die verstárkten Sorgfaltspflichten
geregelt, wobei diese — im Vergleich zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten — einer geringeren Ände-
rung unterzogen werden.
Abs. 1 sieht als Pendent zu den geringen Risiken vor, dass falls auf Grundlage einer angemessenen
Risikobewertung die erhóhten Risiken festgestellt werden, auf die ermittelten Gescháüftsbeziehungen
und Transaktionen die verstárkten Sorgfaltspflichten im Sinne des Anhang 4 anzuwenden sind, um die
erhóhten Risiken angemessen beherrschen und mindern zu kónnen.??
Aufgrund der Restrukturierung des risikobasierten Ansatzes kónnen Abs. 2 und 3 aufgehoben werden,
da Abs. 2 neu in Art. 9a Abs. 3 und Abs. 3 neu als Risikofaktor in Anhang 4 normiert werden.
Im Gegensatz zu den vereinfachten sehen die verstärkten Sorgfaltspflichten praktisch unverändert in
den Abs. 4 bis 6 definierte Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vor, von welchen an sich erhöhte
Risiken ausgehen.??
Der Grobentwurf sieht für die verstárkten Sorgfaltspílichten einen Anhang 4 vor, welcher in der der-
zeitigen Fassung 1:1 mit dem Anhang III des Richtlinientextes übereinstimmt. Dessen Abs. 1 beinhal-
tet wiederum — analog zu den geringen Risiken — eine demonstrative Aufzihlung von Faktoren und
móglichen Anzeichen für ein potenziell hohes Risiko, wobei als zusátzlicher Faktor die Qualifikation
des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person als ehemals politisch exponierte Per-
son?!
vorsieht. Zusätzlich zum Richtlinientext soll wiederum zum Anhang 4 ein Abs. 2 mit einer nicht
abschliessenden Aufzählung von Massnahmen bei Gescháftsbeziehungen und Transaktionen hinzuge-
fügt werden, welche bei einem geringen Risiko zur Anwendung kommen kónnten. Diese Massnahmen
orientierten sich wiederum an die Risk Factor Guidelines‘ der ESAs.
27 Engl.: National Risk-Assessment.
FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 10.
7? Art. 18 Abs. | RL (EU) 2015/849.
20 Art. 18, 19 und 20 RL (EU) 2015/849.
P! Art. 2 Abs. I Bst. h) SPG.
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The European Supervisory Authorities, Joint Consultation Paper, The Risk Factors Guidelines, 21. October 2015.
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