Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Grundlage muss hier die supranationale Risikoanalyse der Europäischen Kommission, die nationale
Risikoanalyse nach Art. 29c und die eigene Risikobewertung nach Abs. 1 herangezogen werden.
Abs. 6 konkretisiert Abs. 5, indem die darin genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren insbe-
sondere bei der Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1, die Dokumentation nach Art.
20 und die interne Organisation nach Art. 21 zur Anwendung kommen sollen.
Abs. 7 sieht vor, dass die Risikobewertung nach Abs. | und die Verfahren zur Minderung der Risiken
nach Abs. 5 in einem angemessenen Verháltnis zu Art und Grósse des Sorgfaltspflichtigen stehen ?'*
Zuletzt soll Abs. 8 auf die SPV verweisen. In diesem Zusammenhang könnte in der SPV in Art. 34 die
Verpflichtung aufgenommen werden, dass der Sorgfaltspflichtbeauftragte bei der Gescháftsleitung
eine Genehmigung für die eingerichteten Strategien und Verfahren einzuholen hat, und bei Bedarf die
getroffenen Massnahmen zusätzlich durch die Geschäftsleitung überwacht oder verbessert werden
müssen.?'?
4.3.2.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 10)
Nach dem derzeitigen Grobentwurf werden nach wie vor in Art. 10 die vereinfachten Sorgfaltspflich-
ten geregelt, wobei diese einer vollumfünglichen Novellierung unterzogen werden. Auf Grundlage der
3. EU-Geldwäscherichtlinie sind die bisherigen vereinfachten Sorgfaltspflichten ausführlich gegliedert,
d.h. die einzelnen Gescháftsbeziehungen sind klar definiert und grósstenteils gánzlich von den Sorg-
faltspflichten befreit. Im Zuge des neuen Richtlinientextes sind grundsátzlich alle Sorgfaltspflichten zu
erfüllen, weshalb auch keine definierten Geschäftsbeziehungen mehr vorgesehen sind, auf welche die
vereinfachten Sorgfaltspflichten angewandt werden kónnten."? Der Grobentwurf sieht derzeit Folgen-
des vor:
Nach Art. 1 muss der Sorgfaltspflichtige neu aufgrund einer angemessenen Risikobewertung ein ge-
ringes Risiko anhand der im neuen Anhang 3 vorgesehenen Risikofaktoren feststellen, um eine Ge-
scháftsbeziehung unter vereinfachten Sorgfaltspflichten führen zu kónnen."?' In diesem Zusammen-
217 Art. 8 Abs. 3 RL (EU) 2015/849.
?5 Art. 8 Abs. 3 letzter Satz RL (EU) 2015/849.
?? Art. 8 Abs. 5 RL (EU) 2015/849.
220 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 10.
?! Art. 16 RL (EU) 2015/849.
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