Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
4.3.2.2 Risikobewertung (Art. 9a neu) 
Der Grobentwurf sieht derzeit vor, dass neu ein Art. 9a mit dem Titel „Risikobewertung“ in das SPG 
implementiert werden soll. Demnach wird in acht Absätzen eine formale Basis für die Anwendung des 
risikobasierten Ansatzes gelegt?" Die rechtliche Grundlage wurde hierfür grósstenteils aus Art. 8 RL 
(EU) 2015/849 übernommen. 
Abs. 1 sieht derzeit vor, dass die Sorgfaltspflichtigen in einer Risikobewertung die für sie bestehenden 
Risiken in Bezug auf Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Proliferationsfinanzierung und Terroris- 
musfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten haben.?'? 
Abs. 2 verweist für die zu erstellende Risikobewertung auf die Faktoren und móglichen Anzeichen 
nach Anhang 3 und 4 des SPG.?" Durch diesen Absatz wird eine Verknüpfung zu den vereinfachten 
(potentiell geringeres Risiko) und verstárkten (potentiell hóheres Risiko) Sorgfaltspflichten erstellt.?'^ 
Zudem soll angeführt werden, dass die Risikobewertung nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der 
nationalen Risikoanalyse gemáss dem neu geplanten Art. 29c stehen dürfen. Als Relativierung kann 
meiner Beurteilung nach entgegengehalten werden, dass der Richtlinientext einen Ermessenspielraum 
für die Sorgfaltspflichtigen einráumt und die zustándigen Behórden die Risikobewertung, welche den 
Ermessensspielraum zugrunde legt, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Weisungen, Kon- 
trollen und Verfahren in angemessener Weise überprüfen müssen.?'* 
Nach Abs. 3 müssen die Sorgfaltspflichtigen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Ge- 
scháftsbeziehungen und Transaktionen mit erhóhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Ge- 
scháftsbeziehungen und Transaktionen mit erhóhten Risiken dementsprechend zuordnen. Dieser Ab- 
satz wurde vom bestehenden Art. 11 Abs. 1 1. Satz übernommen. 
Abs. 4 sieht vor, dass die in Abs. l genannte Risikobewertung aufgezeichnet, auf aktuellem Stand 
gehalten und der FMA im Rahmen ihrer Aufsichtstütigkeit zur Verfügung gestellt wird.?! 
Abs. 5 sieht vor, dass die Sorgfaltspflichtigen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen 
Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung definieren. Als 
  
?! FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 9. 
?? Art. 8 Abs. 1 RL (EU) 2015/849. 
?? Anhang II und III RL (EU) 2015/849. 
214 PMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 9. 
75 Art. 48 Abs. 8 RL (EU) 2015/849. 
7$ Art. 8 Abs. 2 RL (EU) 2015/849. 
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