Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
die Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, die Bereitstellung
eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse für eine Gesellschaft, die Ausübung der
Funktion eines Stiftungsrates oder die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für
eine andere Person angeführt werden.'?*
Innerhalb dieses Begriffs kónnen die verschiedenen Berufsbezeichnungen nun unter einem Buchsta-
ben erfasst werden, weshalb die Buchstaben n), o), r), s), t) und u) des Art. 3 Abs. 1 SPG voraussicht-
lich aufgehoben werden kónnen.
zu Bst. I): Wie bisher sollen Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Zulassung
nach dem Geldspielgesetz dem SPV unterstehen. Auf die Erfassung aller übrigen Anbietern von be-
stimmten Glückspieldiensten wird gemáss dem Grobentwurf verzichtet, da Veranstalter von Lotterien
oder Wetten in Liechtenstein derzeit noch nicht existieren.? Meines Erachtens zielt dieses Argument
weniger darauf ab, dass in Liechtenstein gewisse Glückspieldienste nicht angeboten werden, sondern
vielmehr auf die Móglichkeit, weitere Anbieter ganz oder teilweise vom Geltungsbereich des SPG
ausnehmen zu kónnen."" Eine solche Beurteilung wird voraussichtlich im Einzelfall vorgenommen
werden müssen.
zu Bst. m): Neu soll angeführt werden: „Notare und Angehörige von rechtsberatenden und steuerbe-
ratenden Berufen und externe Buchhalter, soweit sie für ihre Klienten Finanz- oder Immobilientrans-
aktionen durchführen oder für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Transaktionen
mitwirken, ...“*. Auch hier soll der Richtlinientext praktisch 1:1 übernommen werden, wobei die Tä-
tigkeit des Abschlussprüfers vom Geltungsbereich nicht mehr erfasst werden soll. Für die Sorgfalts-
pflichtprüfung von Revisionstätigkeiten soll die EFTA Surveillance Authority?" ausschlaggebend
sein.??
In Liechtenstein gibt es derzeit die Institution des Notariats im engeren Sinne nicht. Nachdem am 01.
Juli 2015 das Gesetz über die Vermittlerámter?" aufgehoben wurde^?, werden óffentliche Beurkun-
dungen weiterhin von Landrichtern, Rechtspflegern sowie in Handelsregister- und Grundbuchsachen
vom Leiter des Amtes für Justiz bzw. durch seinen Stellvertreter wahrgenommen. Jedoch wird von
198 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 4.
193 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 6.
20% Art. 2 Abs. 2 RL (EU) 2015/849.
21 Art 2 Abs. I Ziff. 3 Bst. a) und b) RL (EU) 2015/849.
202 Vgl. http///www.eftasurv.int (30.03.2016).
7? FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 5.
#4 LGBI. 1916 Nr. 3.
205 LGBL 2015 Nr. 31.
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