Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
- das bestehende Informationsverbot wurde konkretisiert;'5? 
- wer vorsätzlich Transaktionen entgegen Art. 18 durchführt oder die Pflicht zur Vermógenssper- 
re nach Art. 18a oder das Informationsverbot nach Art. 18b verletzt, wird vom Landgericht we- 
gen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 
360 Tagessitzen belangt;'® 
- die Stabstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfiillung nach Art. 4 und 5 FIUG Auskünfte 
von Sorgfaltspflichtigen zu Analysezwecken bzw. für statistische Zwecke verlangen; 
- wet die Pflicht zur Herausgabe von Informationen zu Analysezwecken verletzt und in diesem 
Zusammenhang unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird vom 
Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft. Die Verweigerung der 
Herausgabe von Informationen für statistische Zwecke wird mit einer Busse bis zu CHF 10'000 
geahndet:!*? 
- die Meldung von Verdachtsfállen bezüglich Marktmissbrauchs sind direkt an die FMA zu er- 
statten, um die Koordination der Massnahmen sowie das effiziente Vorgehen der FMA zu er- 
moglichen.'® 
4.2.4 Auswirkungen der bisher vorgenommenen Umsetzungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie auf 
Stiftungen und Trusts 
Das Stiftungsrecht gem. Art. 552 8 1 — 41 PGR'” sowie das Trustrecht gem. Art. 897 — 932 und Art. 
932a $ 1 — 170 PGR haben keine Anpassungen durch die bisher vorgenommenen Umsetzungen der 4. 
EU-Geldwäscherichtlinie erfahren. In der Praxis hingegen sind die Auswirkungen bei Stiftungen und 
Trusts sehr wohl spürbar, insbesondere aufgrund des neuen Personenkreises bei der Feststellung und 
Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechti gten Personen. 
4.3 Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie und deren Auswirkungen 
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und 
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, damit diese Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 umge- 
  
183 Art. 18b SPG. 
'% Art. 30 Abs. I Bst. h), i) und k) SPG. 
'87 Art. 19a SPG. 
!55 Art. 30 Abs. 2a und 2b SPG. 
89 Art. 6 Abs. 1 MG, LGBI. 2007 Nr. 18. 
1° LGBI. 1926 Nr. 4. 
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