Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
- ausreichende Informationen über das Korrespondenzinstitut einholen, die Art seiner Geschäfts-
tätigkeit verstehen sowie aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen den Ruf und die Quali-
tät seiner Beaufsichtigung bewerten;
- die Kontrollen zu AML/CFT bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt;
- die Genehmigung der Geschäftsleitung über die Annahme einer solchen Korrespondenzbanken-
beziehung einholen;
- die jeweiligen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der
beiden beteiligten Institute abklären.
Empfehlung 14 — Dienstleistungen Geld- und Wertübertragung'*
Die Staaten sollten Massnahmen setzen, dass natürliche und juristische Personen, welche
Dienstleistungen im Bereich Geld- und Wertübertragungen anbieten, entsprechend zugelassen und
registriert sind, damit auch für diesen Personenkreis die einschlägigen Massnahmen der FATF-
Empfehlungen zur Anwendung kommt.'??
Empfehlung 15 — Neue Technologien!"
Die Staaten und Finanzinstitute sollten die Risiken der Geldwásche oder Terrorismusfinanzierung in
Bezug auf die Entwicklung neuer Produkte und neuer Geschiftspraktiken, Verwendung neuer oder
entwickelter Technologien für neue oder bestehende Produkte identifizieren und bewerten. Im Falle
von Finanzinstituten sollten Risikobewertungen neuer Produkte, Gescháftspraktiken oder Einsatz
neuer oder entwickelter Technologien vor der Markteinführung stattfinden.
Empfehlung 16 — Elektronischer Zahlungsverkehr'"'
Die Staaten sollten sicherstellen, dass Finanzinstitute beim elektronischen Zahlungsverkehr" die er-
forderlichen und genauen Angaben des Auftraggebers, des Begünstigten sowie die zugehôrige Nach-
richt innerhalb der Kette von Überweisungen anführen. Zudem sollten die Staaten sicherstellen, dass
die Finanzinstitute die geeigneten Massnahmen durchführen, um ein allfálliges Fehlen des Auftragge-
bers bzw. Begünstigten bei Überweisungen überwachen zu kónnen.
"5 The FATF Recommendations (2012), 17.
oe Vgl. Erláuterungsbericht zur Totalrevision der GwV-FINMA vom 11.02.2015, 35f.,
https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2647/GwV-FINMA Erl.-Bericht de.pdf (07.03.2016).
!? The FATF Recommendations (2012), 17.
!!! The FATF Recommendations (2012), 17.
(12 Vel. Art. 12 SPG.