Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Erstellung eines Gescháftsprofils, stetige Überwachung? der Gescháftsbeziehung und Kontrolle der 
während der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen. Ist eine Kundenidentifikation bzw. 
die Überwachung der Gescháftsbeziehung nicht möglich, sollte die Gescháftsbeziehung nicht aufge- 
nommen bzw. bei Verdacht der Geldwásche oder Terrorismusfinanzierung eine Verdachtsmitteilung "! 
in Betracht gezogen werden. 
Empfehlung 11 — Dokumentation!” 
Die Finanzinstitute sollten die Dokumente zur Kundensorgfaltspflicht und die Unterlagen zu Transak- 
tionen für mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Gescháftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der 
gelegentlichen Transaktionen aufbewahren. '® 
Empfehlung 12 — Politisch exponierte Personen'” 
Die Finanzinstitute sollten in Bezug auf im Ausland befindliche politisch exponierte Personen (nach- 
folgend: PEPs) zusätzliche Sorgfaltsmassnahmen'® sicherstellen, insbesondere 
- ein angemessenes Risikomanagement, um den Kunden bzw. den wirtschaftlich Berechtigten als 
PEP festzustellen zu können; 
- die Genehmigung der Geschäftsleitung über die Führung solcher Geschäftsbeziehungen einho- 
len; 
- angemessene Massnahmen, um den Ursprung des Vermögens sowie die Mittelherkunft festzu- 
stellen; und 
- Durchführung einer erhöhten Überwachung der Geschäftsbeziehung. 
Empfehlung 13 — Korrespondenzbankgescháfie'"* 
Die Finanzinstitute sollten in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankgescháfte oder ähn- 
liche Beziehungen zusätzliche Sorgfaltsmassnahmen"" sicherstellen, insbesondere 
  
'? Vgl. FATF Empfehlung 1 
10 
Vgl. Art. 17 SPG (engl.: suspicious transaction report). 
!? The FATF Recommendations (2012), 15. 
193 vel Art. 20 SPG. 
(9% The FATF Recommendations (2012), 16. 
"5 Vgl. Art. 11 Abs. 4 SPG 
(9 The FATF Recommendations (2012), 16. 
'97 Vgl. Art. 11 Abs. 5 SPG
	        

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