Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
ländischer Amtsträger im internationalen Gescháftsverkehr**.9 Dieses Übereinkommen wurde von 
Liechtenstein jedoch bis heute nicht ratifiziert.* 
Hingegen ratifizierte Liechtenstein im Juli 2010 die ,UN-Konvention gegen Korruption“®, welche 
durch die Generalversammlung am 31. Oktober 2003 angenommen wurde. Wolf” führt in Bezug zu 
Liechtenstein an, dass die in der Liechtensteinischen Verfassung normierte Immunitüt des Landesfürs- 
ten und allenfalls auch des Erbprinzen dem Grunde nach nur bei einer weiten Auslegung der General- 
klausel mit der UN-Konvention gegen Korruption vereinbar ist. Die Generalklausel bezieht sich auf 
Art. 65 Abs. 1 UN-Konvention, welcher eine Umsetzung sámtlicher Verpflichtungen unter dem Vor- 
behalt der Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vorsieht. ® 
Meines Erachtens gehört die normierte Immunitát des Landesfürsten — insbesondere da diese auf Ver- 
fassungsebene festgehalten ist — zu einem Grundprinzip Liechtensteins, weshalb eine Vereinbarkeit 
einer solchen Immunität mit der UN-Konvention gegen Korruption möglich sein sollte. 
Zudem unterzeichnete Liechtenstein im November 2009 das Strafrechtsübereinkommen des Europa- 
rats über Korruption und wurde im Januar 2010 Mitglied der Staatengruppe des Europarats gegen 
Korruption (GRECO). Im Zuge einer Evaluierung wurde im Juli 2015 von der UNO ein Länderbericht 
über Liechtenstein publiziert. Unter Berücksichtigung der darin genannten Empfehlungen liegt derzeit 
ein Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag über die Revision des Korruptionsstrafrechts 
und der vermögensrechtlichen Anordnungen vor. Dabei soll mit Einführung des neuen Straftatbestan- 
des der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ($ 309 StGB), der Überarbeitung 
der bestehenden Korruptionsstraftatbestánde ($8 304 bis 308 StGB) sowie der neuen Legaldefinition 
des Amtstrágers (8 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c) der Sanktionierung von aktiver und passiver Beste- 
chung, und zwar auch im Privatsektor, nachgekommen werden.‘ 
  
$? Vgl. Convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business Transactions, 
http://www.oecd.org/daf/anti-bribery/ConvCombatBribery ENG.pdf (19.03.2016). 
Breuer, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 73. 
Vgl. Ratification Status, http://www.oecd.org/daf/anti-bribery/WGBRatificationStatus.pdf (19.03.2016). 
63 
64 
es Vgl. United Nations Convention Against Corruption, 
http//www.unodc.org/documents/treaties/UNCA C/Publications/Convention/08-50026 E.pdf (19.03.2016). 
56 Vgl. Signature/Ratification Status, http///www.unodc.org/unodc/en/treaties/CA C/signatories.html (19.03.2016). 
9? Wolf, Korruption, Antikorruptionspolitik und óffentliche Verwaltung, Einführung und europapolitische Bezüge (2014), 
146. 
Wolf, Maßnahmen internationaler Organisationen zur Korruptionsbekámpfung auf nationaler Ebene, Ein Überblick 
(2006), 37. 
“> BuA, Nr. 94/2015, 5. 
68
	        

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