Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Vollzugsorganen zusammenzuarbeiten. [...] Wie auch immer die Rechtslage in den verschiedenen
Ländern sein mag, der Ausschuss ist der Ansicht, dass der erste und wichtigste Schutz vor Geldwäsche
die Integrität der Geschäftsleitung der Banken und deren wachsame Entschlossenheit ist, zu verhin-
dern, dass ihre Institute mit Straftätern in Verbindung gebracht oder als Kanal für das Waschen von
Geldern benutzt werden. [...] °°
3.2.3 UN-Drogenkonvention 1988
Am 20. Dezember 1988 wurde in Wien vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen die
Konvention gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen? (sog.
UN-Drogenkonvention, nachfolgend: UNDK)'! geschaffen, wobei diese erst mit der 20. Beitrittsur-
kunde am 11. November 1990 in Kraft? getreten ist. Innerhalb der UNDK ist Artikel 3 von zentraler
Bedeutung, da insbesondere in den Absátzen 1 lit. b (i) und (ii) und lit. c (i) leg. cit. die verschiedenen
Geldwäschetatbestände (Verschleierungs- und Erwerbstatbestand aus illegalem Handel mit Rauschgift)
normiert werden.” Die Ratifikation durch Liechtenstein erfolgte aufgrund der offenen Grenzen? und
der dadurch gemeinsam ausgerichteten Drogenpolitik in Abhängigkeit zur Schweiz”, weshalb die
UNDK erst am 07. Juni 2007 — nach der Ratifikation der Schweiz am 14. September 2005 — in Kraft
getreten ist.??
3.2.4 Strassburger-Konvention 1990
Im November 1990 legte der Europarat das „Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Ertrágen aus Straftaten" den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung
vor. Liechtenstein unterzeichnete das Übereinkommen im Juni 1995, wobei die Ratifikation erst im
November 2000 und die Umsetzung ins nationale Gesetz im Márz 2001 erfolgte. Jedoch — aufgrund
i: Zwiefelhofer, Die Sorgfaltspflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den entsprechenden
Bestimmungen des schweizerischen Rechts, Schweizer Schriften zum Bankenrecht, Band 85 (2007), 42.
° Convention Against illicit Traffic in Narcotic drugs and Psychotropic Substances,
https://www.unodc.org/pdf/convention 1988 en.pdf (09.02.2016).
Anm.: auch ,, Wiener Konvention (1988)", ,, Wiener Übereinkommen" oder ,UN-Konvention 1988* genannt.
? Anm. Biszum Stichtag 09.01.2016 haben 189 Staaten die UNDK unterzeichnet.
53
St
Breuer, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 82ff.
54 Zollunion zwischen FL und CH, LGBI. 1924 Nr. 11.
55 Breuer. Die Bekämpfung der Geldwäsche, 80.
° Walch, Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz, 15f.