Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015
Verordnung
vom 22. September 2015
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverord-
nung
IT.
Übergangsbestimmungen
1) Müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehenden Gescháftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der
Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so
haben die Sorgfaltspflichtigen das neue Recht anzuwenden.
2) Sorgfaltspflichtige müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden Gescháftsbeziehungen die wirtschaftlich berech-
tigte Person unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Art.
11a Abs. 2 nach Massgabe des neuen Rechts feststellen:
a) bei Gescháftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 des Gesetzes verstárkte
Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, spátestens bis zum 31. Dezember
2018;
b) bei allen übrigen Gescháftsbeziehungen spátestens bis zum 31. Dezember
2020.
Fassung: 25.03.2016 43