Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 
Verordnung 
vom 22. September 2015 
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverord- 
nung 
IT. 
Übergangsbestimmungen 
1) Müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung 
bestehenden Gescháftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der 
Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so 
haben die Sorgfaltspflichtigen das neue Recht anzuwenden. 
2) Sorgfaltspflichtige müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 
Verordnung bestehenden Gescháftsbeziehungen die wirtschaftlich berech- 
tigte Person unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Art. 
11a Abs. 2 nach Massgabe des neuen Rechts feststellen: 
a) bei Gescháftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 des Gesetzes verstárkte 
Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, spátestens bis zum 31. Dezember 
2018; 
b) bei allen übrigen Gescháftsbeziehungen spátestens bis zum 31. Dezember 
2020. 
Fassung: 25.03.2016 43
	        

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