Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwáscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
11. Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten für die Abwick- 
lung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Indus- 
triebetrieben. 
12. Rückzug von Vermógenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gut- 
geschrieben wurden (Durchlaufkonto). 
13. Kontoeróffnung unter Verwendung ähnlicher Namen anderer Firmen 
zum Zwecke der Irreführung. 
14. Wunsch des Kunden, ohne plausiblen Grund mehrere Konten mit 
unterschiedlichen Stammnummern einzurichten. 
15. Kunde drängt auffällig auf sofortige Durchführung einer ungewóhnli- 
chen Transaktion. 
C. Treuhandgeschäfte 
1. Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zuläs- 
sigen Zweck. 
N 
. Treuhánderisches Halten von Beteiligungen an nicht bórsenkotierten 
operativen Gesellschaften, in deren Tätigkeit dem Sorgfaltspflichtigen 
der Einblick verweigert wird. 
3. Einzelzeichnungsrechte nebst dem Sorgfaltspflichtigen innerhalb der 
Gesellschaftsstruktur bzw. auf Gesellschaftskonten. 
+ 
. Kostenminimierung mittels komplizierter Strukturen, deren Unkosten 
den vermeintlichen Vorteil kompensieren. 
5. Offensichtlich unter oder über dem Marktwert der Immobilie liegende 
treuhänderische Immobiliengeschäfte. 
D. Versicherungsgeschäfte 
1. Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine 
bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden. 
N 
. Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine indivi- 
duelle Garantieerklärung. 
3. Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszah- 
lungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), 
die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.B. Wohn- 
sitzwechsel ins Ausland). 
4. Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche 
nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht. 
5. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten 
Person bar auszuzahlen. 
38 Fassung: 25.03.2016
	        

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