Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Méttesvosessasenooruesonoseessosvesesssnatsesooevessssevoootveeseeeseeeuvoscuepeoveeeecoesoveno
Mesessossesossescaoncenaceeeavvesneosuuvacoosecsosaoveeoeboseceeesacosepeseoesoecverseovevesvoovo
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine
strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfil-
lige Ánderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle der Feststellung eines Mitglieds des leitenden Organs als wirt-
schaftlich berechtigte Person wird unterschriftlich bestátigt, dass die getrof-
fenen Abklärungen keine Umstände hervor gebracht haben, welche auf das
Vorliegen von wirtschaftlich berechtigten Personen über das - insbesondere
indirekte - Halten von Anteilen, Stimm- oder Gewinnrechten oder durch
Kontrolle auf andere Weise schliessen lassen müssten.
B. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten
Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
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Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV wurde
festgestellt:
? eine natürliche Person, die effektiver, nicht treuhänderischer Stifter,
Gründer bzw. Treugeber ist
? eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Stiftungs- oder
Verwaltungsrates bzw. Treunehmers ist
? eine natürliche Person, die Protektor oder Person in ähnlicher oder gleich-
wertiger Funktion ist
? eine natürliche Person, die Begünstigter ist
? eine natürliche Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte
Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert
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Geburtsdatum ............ ertet
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30 Fassung: 25.03.2016