Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
Méttesvosessasenooruesonoseessosvesesssnatsesooevessssevoootveeseeeseeeuvoscuepeoveeeecoesoveno 
Mesessossesossescaoncenaceeeavvesneosuuvacoosecsosaoveeoeboseceeesacosepeseoesoecverseovevesvoovo 
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine 
strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfil- 
lige Ánderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen. 
Im Falle der Feststellung eines Mitglieds des leitenden Organs als wirt- 
schaftlich berechtigte Person wird unterschriftlich bestátigt, dass die getrof- 
fenen Abklärungen keine Umstände hervor gebracht haben, welche auf das 
Vorliegen von wirtschaftlich berechtigten Personen über das - insbesondere 
indirekte - Halten von Anteilen, Stimm- oder Gewinnrechten oder durch 
Kontrolle auf andere Weise schliessen lassen müssten. 
B. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten 
Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) 
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber: 
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Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV wurde 
festgestellt: 
? eine natürliche Person, die effektiver, nicht treuhänderischer Stifter, 
Gründer bzw. Treugeber ist 
? eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Stiftungs- oder 
Verwaltungsrates bzw. Treunehmers ist 
? eine natürliche Person, die Protektor oder Person in ähnlicher oder gleich- 
wertiger Funktion ist 
? eine natürliche Person, die Begünstigter ist 
? eine natürliche Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte 
Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert 
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Geburtsdatum ............ ertet 
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30 Fassung: 25.03.2016
	        

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