Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung
abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach
Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungs-
nehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Iden-
tität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut
festzustellen und zu überprüfen.
Art. 16
Korrespondenzbankbeziebungen
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, die für
entsprechende Korrespondenzinstitute aus Drittstaaten Korrespondenz-
bankdienstleistungen erbringen, miissen sich im Falle von Durchlaufkonten
vergewissern, dass das Korrespondenzinstitut:
a) die Identität der Personen, die direkten Zugang zu den Konten des Kor-
respondenzinstituts haben, überprüft hat;
b) diese Personen einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat; und
c) in der Lage ist, auf Ersuchen des Sorgfaltspflichtigen entsprechende
Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
2) Bei der Einholung von Informationen zur Bewertung des Rufs des
Korrespondenzinstituts nach Art. 11 Abs. 5 Bst. a des Gesetzes ist auch
zu berücksichtigen, ob das Korrespondenzinstitut bereits Gegenstand von
Ermittlungen oder Aufsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit Geldwä-
scherei oder Terrorismusfinanzierung war."
Art. 17
Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr
1) Die Zahlungsverkehrsdienstleister übermitteln bei allen Geldtransfers
den Namen, die Kontonummer und die Adresse des Auftraggebers. Liegt
keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so ersetzt sie der Zahlungsver-
kehrsdienstleister durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit
der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann. Die
Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftragge-
bers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt
werden.
2) Abweichend von Abs. 1 kónnen die Zahlungsverkehrsdienstleister bei
Geldtransfers innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund staatsver-
12 Fassung: 25.03.2016