Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Ver-
mögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung
(Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");
c) Hinterlegung/Anlage von Vermógenswerten aus einer hángigen Güter-
ausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kenn-
zeichnung: z.B. " Güterausscheidung Ehescheidung ");
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermógenswerten in zivilrechtli-
chen oder óffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B.
"Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinter-
legung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücks-
gewinnsteuer");
e) Hinterlegung/Anlage von Vermógenswerten in zivilrechtlichen oder
óffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder
Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts
(Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution",
"Konkursmasse", "Schiedsgerichtsverfahren").
2) Der Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes hat
die Konten oder Depots entsprechend zu kennzeichnen.
3) Stellt ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des
Gesetzes fest, dass eine Erklärung nach Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt
worden ist, so muss er vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung über
die wirtschaftlich berechtigte Person verlangen. Wird die Erklärung nicht
beigebracht, so muss die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Doku-
mentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei
denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des
Gesetzes wären erfüllt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15
Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hin-
reichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen,
wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität
des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin
Zweifel über deren Angaben bestehen.
Fassung: 25.03.2016 11