Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach
Anhang 1 festzuhalten.
8) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetra-
genen Miteigentiimergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen
mit ähnlichem Zweck müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen
nicht festgestellt werden.
Art. 13%
Versicherungsverträge
1) Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und
anderen Versicherungen mit Anlagezweck hinsichtlich der Begünstigten
folgende Pflichten zu erfüllen:
a) Bei Begünstigten, die als namentlich genannte natürliche Person oder als
Rechtsträger identifiziert werden, halten sie den Namen dieser Person
fest.
b) Bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf
andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen
über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt
der Auszahlung in der Lage sein werden, ihre Identität festzustellen. Die
Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der Sorg-
faltspflichtakten erfolgen.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten
im Zeitpunkt der Auszahlung überprüft.
Art. 14
Notare, Rechtsanwälte und Rechtsagenten
1) Verzichtet ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h
des Gesetzes auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirt-
schaftlich berechtigten Person nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, so muss
der Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent eine schriftliche Erklärung bei-
bringen, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden
Zwecke dienen:
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage
von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, 6ffentlich-rechtlichen
Abgaben und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien,
Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: z.B. "Klientengelder-
Abwicklungskonto/-depot");
10 Fassung: 25.03.2016