Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach 
Anhang 1 festzuhalten. 
8) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetra- 
genen Miteigentiimergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen 
mit ähnlichem Zweck müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen 
nicht festgestellt werden. 
Art. 13% 
Versicherungsverträge 
1) Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und 
anderen Versicherungen mit Anlagezweck hinsichtlich der Begünstigten 
folgende Pflichten zu erfüllen: 
a) Bei Begünstigten, die als namentlich genannte natürliche Person oder als 
Rechtsträger identifiziert werden, halten sie den Namen dieser Person 
fest. 
b) Bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf 
andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen 
über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt 
der Auszahlung in der Lage sein werden, ihre Identität festzustellen. Die 
Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der Sorg- 
faltspflichtakten erfolgen. 
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten 
im Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. 
Art. 14 
Notare, Rechtsanwälte und Rechtsagenten 
1) Verzichtet ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h 
des Gesetzes auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirt- 
schaftlich berechtigten Person nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, so muss 
der Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent eine schriftliche Erklärung bei- 
bringen, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden 
Zwecke dienen: 
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage 
von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, 6ffentlich-rechtlichen 
Abgaben und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien, 
Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: z.B. "Klientengelder- 
Abwicklungskonto/-depot"); 
10 Fassung: 25.03.2016
	        

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