Volltext: Tax crime as predicate offence to money laundering

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in 
Absatz 1 
genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
bestraft. 
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne 
hierdurch 
eine Straftat zu begehen. 
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 
- Seite 126 von 163 - 
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. $ 74a ist anzuwenden. $ 
73d ist 
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur 
fortgesetzten 
Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. 
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im 
Ausland 
begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe 
bedroht ist. 
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige 
veranlasst, 
wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies 
wusste 
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten 
Voraussetzungen die 
Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. 
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar 
ist. Eine 
Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der 
aus einer 
in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die 
rechtswidrige 
Herkunft des Gegenstandes verschleiert. 
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