$ 261 German Criminal Code
German Version
$ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
dessen
Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung
oder die
Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
a) den $8 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie $ 334, jeweils auch in Verbindung mit $ 335a,
b) $ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und $ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach $ 373 und nach $ 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit
$ 12 Abs. 1
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4. Vergehen
a) nach den $$ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, $8 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis
264,
266, 267, 269, 2771, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, $ 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie $ 348,
b) nach $ 96 des Aufenthaltsgesetzes, $ 84 des Asylgesetzes, nach $ 370 der Abgabenordnung, nach $
38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den $8 143, 143a und 144 des
Markengesetzes, den $8 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, $ 25 des Gebrauchsmustergesetzes,
den $$ 51 und 65 des Designgesetzes, $ 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und
$ 39 des Sortenschutzgesetzes,
die gewerbsmáfig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten
verbunden hat, begangen worden sind, und
5. Vergehen nach den $8 89a und 89c und nach den $8 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in
Verbindung
mit $ 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ($8
129, 129a,
jeweils auch in Verbindung mit $ 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
Satz 1 gilt in den Fállen der gewerbsmäBbBigen oder bandenmäbigen Steuerhinterziehung nach $ 370 der
Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmüfig
erlangten
Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand,
hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu
dem
Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
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