Volltext: Tax crime as predicate offence to money laundering

2.2.1 Austria 
Austria is a member of the FATF, hence the FATF recommendations are applied by Austria. In Aus- 
tria, ML is punishable according to $ 165 Criminal Code". Austria has chosen a combination of ap- 
proaches when defining the predicate offences to ML, combining the threshold approach with the list 
approach. The first category of predicate offence consists of all felonies as defined in $ 17 Criminal 
Code (the threshold being premeditative acts punishable with life imprisonment or imprisonment of at 
least 3 years). The law further defines a list of misdemeanours to be predicate offence to ML, e.g. fal- 
sification of documents (§ 223 et seq. Criminal Code), perjury (§ 288 Criminal Code), and bribery and 
corruption (§§ 304-308 Criminal Code). 
Aditionally, § 165 of the Criminal Code defines that “financial misdemeanours of smuggling or the 
evasion of entry or exit levies” according to $ 35 FinStrG (Finanzstrafgesetz, which can be translated 
  
? Bundesgesetz vom 23.11.1974, BGBl. Nr. 60/1974, last modified by BGBl. I Nr. 116/2013 
(http://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Artikel 
=&Paragraf=165&Anlage=&Uebergangsrecht=, last update as of September 14", 2015) accessed on April 3, 
2016: 
Geldwiischerei 
§ 165. (1) Wer Vermogensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung 
gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den 
$$ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 309, einem gewerbsmäßig begangenen 
Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden 
Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, 
verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die 
wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die 
Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist 
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, 
verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe 
bedrohten Handlung eines anderen stammen. 
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation ($ 278a) 
oder einer terroristischen Vereinigung ($ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder 
Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. 
(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen 
Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem 
bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren 
Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des 
ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert. 
(text in bold letters highlighted by the author) 
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