Volltext: Der letzte Gutenberger und der Schwabenkrieg

Von: Kathrin Bütikofer, Rechtsabteilung ProLitteris 
Gesendet: Dienstag, 29. April 2014 
An: Prof. Dr. Hans Utz 
Betreff: AW: Anfrage Spezialfall 
Sehr geehrter Herr Utz 
In Bezug auf Ihre Anfrage vom 25. April 2014 betreffend Urheberrechtsvergütung im 
Rahmen des Schulgebrauchs kónnen wir Ihnen Folgendes mitteilen: 
Gemáss geltendem Schweizerischen Urheberrechtsgesetz hat der Urheber das 
ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden 
darf (Art. 10 URG). Grundsátzlich bedarf daher sowohl die Verwendung wie auch die 
Veránderung von geschützten Werken der Zustimmung des Rechtsinhabers. Davon sieht 
das Gesetz gewisse Ausnahmen vor. So fällt die Werkverwendung der Lehrperson für 
den Unterricht in der Klasse unter Eigengebrauch, welcher gemáss Art. 19 Abs. 1 lit. b 
URG gestattet ist. Hierfür ist eine Vergütung geschuldet, welche in den Gemeinsamen 
Tarifen 8 III (Fotokopien) und 9 IIl (schulinterne Netzwerke) geregelt ist. Die 
Vergütungen, die jede Schule zu bezahlen hat, berechnen sich aufgrund der Schulstufe 
(obligatorische Schulen, Sekundarstufe II, Tertiárstufe) und der Anzahl Schülerinnen 
und Schüler (Pauschale pro Schüler). 
In Bezug auf Ihre Frage bedeutet dies, dass die urheberrechtliche (pauschale) 
Vergütung, welche Ihre Schule entrichtet, auch die Verwendung von geschützten 
Werken der Lehrpersonen für ihren Unterricht abdeckt. Als Unterricht gilt dabei jede 
Veranstaltung (inkl. einer Lehrperson und der ihr zugeteilten Schülerinnen und 
Schüler), die im Rahmen des Lehrplans stattfindet. In Bezug auf die Vervielfáltigung von 
im Handel erhältlichen Werkexemplaren ist anzumerken, dass nur die teilweise 
Vervielfältigung zulässig ist. Wieviel unter "teilweise Vervielfältigung" zu verstehen ist, 
ist im Gesetzeswortlaut übrigens nicht erwähnt und es existiert bis anhin auch kein 
Gerichtsentscheid darüber. 
Nicht mehr unter die oben erwähnte, gesetzlich statuierte Ausnahmeregelung fällt das 
Publizieren von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Internetplattform einer 
Schule. Dazu müssen die Rechte direkt mit dem Rechteinhaber (Verlag) geregelt werden, 
da die ProLitteris keine Abdruckrechte an Texten wahrnimmt. Mit dem Verlag muss 
auch die allfällige Entschädigung ausgehandelt werden. 
Gerne hoffen wir, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. 
Freundliche Grüsse 
Kathrin Bütikofer
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.