Von: Kathrin Bütikofer, Rechtsabteilung ProLitteris
Gesendet: Dienstag, 29. April 2014
An: Prof. Dr. Hans Utz
Betreff: AW: Anfrage Spezialfall
Sehr geehrter Herr Utz
In Bezug auf Ihre Anfrage vom 25. April 2014 betreffend Urheberrechtsvergütung im
Rahmen des Schulgebrauchs kónnen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Gemáss geltendem Schweizerischen Urheberrechtsgesetz hat der Urheber das
ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden
darf (Art. 10 URG). Grundsátzlich bedarf daher sowohl die Verwendung wie auch die
Veránderung von geschützten Werken der Zustimmung des Rechtsinhabers. Davon sieht
das Gesetz gewisse Ausnahmen vor. So fällt die Werkverwendung der Lehrperson für
den Unterricht in der Klasse unter Eigengebrauch, welcher gemáss Art. 19 Abs. 1 lit. b
URG gestattet ist. Hierfür ist eine Vergütung geschuldet, welche in den Gemeinsamen
Tarifen 8 III (Fotokopien) und 9 IIl (schulinterne Netzwerke) geregelt ist. Die
Vergütungen, die jede Schule zu bezahlen hat, berechnen sich aufgrund der Schulstufe
(obligatorische Schulen, Sekundarstufe II, Tertiárstufe) und der Anzahl Schülerinnen
und Schüler (Pauschale pro Schüler).
In Bezug auf Ihre Frage bedeutet dies, dass die urheberrechtliche (pauschale)
Vergütung, welche Ihre Schule entrichtet, auch die Verwendung von geschützten
Werken der Lehrpersonen für ihren Unterricht abdeckt. Als Unterricht gilt dabei jede
Veranstaltung (inkl. einer Lehrperson und der ihr zugeteilten Schülerinnen und
Schüler), die im Rahmen des Lehrplans stattfindet. In Bezug auf die Vervielfáltigung von
im Handel erhältlichen Werkexemplaren ist anzumerken, dass nur die teilweise
Vervielfältigung zulässig ist. Wieviel unter "teilweise Vervielfältigung" zu verstehen ist,
ist im Gesetzeswortlaut übrigens nicht erwähnt und es existiert bis anhin auch kein
Gerichtsentscheid darüber.
Nicht mehr unter die oben erwähnte, gesetzlich statuierte Ausnahmeregelung fällt das
Publizieren von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Internetplattform einer
Schule. Dazu müssen die Rechte direkt mit dem Rechteinhaber (Verlag) geregelt werden,
da die ProLitteris keine Abdruckrechte an Texten wahrnimmt. Mit dem Verlag muss
auch die allfällige Entschädigung ausgehandelt werden.
Gerne hoffen wir, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Freundliche Grüsse
Kathrin Bütikofer