5.1.1 Das Paradigma der Chancengleichheit — Fernziel Gesamtschule
Grosse Abschnitte des Bildungsberichts sind der damals schon europaweiten Diskussion um
die Gesamtschule (vergl. Fend 2006) gewidmet. Unter ,Zielwert 14" formuliert Vogt:
Die Gesamtschule ist das Fernziel der liechtensteinischen Bildungsreform. Der Standort, die
Bausysteme und die Struktur der liechtensteinischen Sekundarschulen sind in Zukunft so zu
wáhlen, dass der Übergang zur Gesamtschule zu einem spáteren Zeitpunkt unter sinnvoller
Ausnützung der Bauten móglich wird" (Vogt, S. 159).
Die liechtensteinischen Schulentwicklung war und ist seit dem Bildungsbericht von Leonhard
Vogt geprágt von der latenten, schubweise und in unterschiedlicher Intensitát geführten De-
batte um die Reform der — 40 Jahre danach immer noch dreigliedrigen — Sekundarstufe 1.
Diese wird auch innerhalb der Lehrerinnen- und Lehrerschaft immer wieder kontrovers ge-
führt, schürt Angste und Hoffnungen - was letztlich auch die Berufszufriedenheit verschiede-
ner Lehrergruppierungen nicht unwesentlich tangieren dürfte.
Viele der 25 ,Zielwerte" des Bildungsberichtes wurden jedoch bis heute umgesetzt bzw.
übertroffen. Sie dürften jedenfalls einen entscheiden Anstoss zum Erlass des bis dato gel-
tenden (Reform-)Schulgesetzes gegeben haben.
5.2 MEILENSTEIN 2: DAS ,REFORMSCHULGESETZ"
Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pádagogischer oder schulorganisatori-
scher Massnahmen abweichend von den einschlágigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich
beschránkte Schulversuche durchführen." (Art.15 des Schulgesetzes, LGBI 1972/ 7) ''^
Das neue Schulgesetz wurde 1971 im Landtag beschlossen (ausgegeben am 31.1.1972,
LGBI 1972/ 7) und ist bis heute gültig.? Die Bezeichnung ,Reformschulgesetz' (Martin
1984, S. 42) mag in zweierlei Hinsicht berechtigt sein: einerseits kann es, Martin folgend,
bereits als Output eines langjáhrigen Reformprozesses verstanden werden, andererseits
bildet es — nach bisher 13 Abànderungen - offenbar bis heute einen stabilen Rahmen für die
zahlreichen Reformen im Schulentwicklungsprozess und verdiente das Reformattribut offen-
bar auch durch seine Zukunftsorientiertheit.
114 Dieser Artikel ist unverándert bis heute gültig. (Onlineverzeichnis 21 und 22)
115 Die nachfolgend erwáhnten Gesetzesbestimmungen des Schulgesetzes sind in den Onlinever-
zeichnissen 21 (Urfassung) bzw. 22 (heutige Fassung) abrufbar. Es wird hier — wenn nicht anders
bemerkt — auf die Bestimmungen der Urfassung eingegangen. Bei der Angabe einzelner Artikel
wird daher auf die Wiederholung dieser Quellenangabe verzichtet !
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