Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

ferenzen“. Dem Schulschriftführer fielen keine direkten Kontrollkompetenzen über die Unter- 
richtsführung zu. Die Frage muss im Raum stehen bleiben, inwieweit sich angesichts der 
vertikalen, klerikal geprägten Verwaltungsstrukturen eine Positionierung als „Primus inter 
pares'?? gegenüber den Lehrpersonen darstellen liess. 
4.5.5 Spannungsfeld Schulsystem: Schultypen und Schularten 
Im Schulgesetz von 1929 wurden auch erstmals verschiedene Schultypen angeführt, na- 
mentlich „der Kindergarten“, „die Volksschule“, „Höhere Unterrichtsanstalten“, „Freie Unter- 
richtskurse" und ,Privatunterricht". Gleich 69 Artikel (Art. 35 bis 102) widmen sich der nähe- 
ren Beschreibung der Schularten. Ab 1937 erhielten die Maristen die Bewilligung zur Füh- 
rung eines Gymnasiums, das Collegium Marianum in Vaduz. 1981 übernahm der Staat des- 
sen Trägerschaft (vergl. Martin 1984, S. 49). 
Festzuhalten ist hier, dass die Schulpflicht sich auf die „Volksschule“ bezieht. Diese wird un- 
terteilt in die achtjáhrige ,A//tagsschule", die zweijährige „Fortbildungsschule“ (jeweils an 
Samstagnachmittagen — und die sog. „Christenlehre“ (Art 66). 
Die Dauer der Schulpflicht ist bemerkenswerterweise nicht eindeutig geregelt. Sie kann auch 
auf die zweijährige Fortbildungsschule ausgedehnt werden, soferne „Schulkinder (...) aus 
der Alltagsschule entlassen worden sind und nicht durch gesetzliche Bestimmungen dieser 
Pflicht enthoben werden" (Art. 66). Die Schulpflicht erlischt jedenfalls bei „Vollendung des 16. 
Lebensjahres“ (Art. 68). Während Unterrichtszeiten und Unterrichtsfácher von ,Alltags-, und 
,Fortbildungsschule" nàher bezeichnet werden (Art. 59 u. 62), ist die ,Christenlehre" nur un- 
scharf definiert. 
Ein Indiz für allfällige Uneinigkeiten zwischen weltlichen und katholischen Playern mag im 
Widerspruch liegen, dass einerseits Art. 68 das Ende der Schulpflicht mit Vollendung des 16. 
Lebensjahres festlegt, dagegen die „Verpflichtung zum Besuch der Christenlehre“ im glei- 
chen Gesetz (!) erst mit dem „Abschluss des laufenden Schuljahres, in welchem die Jugend- 
lichen ihr 17. Altersjahr erfüllt haben...“ (Art. 74) erlischt. 
Lehrerinnen und Lehrer der „Alltagsschule“ unterweisen folgende Unterrichtsgegenstände: 
,1. Religion und Sittenlehre, 2. Sprache und Schrift, 3. Rechnen und Berechnen, 4. Natur- 
kunde, Geschichte und Geographie — mit Besonderer Berücksichtigung der Heimatkunde, 5. 
Zeichnen, Gesang und Turnen, 6. Handarbeit" (Art. 59); Lehrerinnen und Lehrer der wohl 
schon berufsvorbereitenden ,Fortbildungsschule*, die ja nur an Samstagnachmittagen statt- 
findet, unterrichten: , Staatsbürgerlicher Unterricht, (... einfache allgemeine Gescháftsfüh- 
rung, Berechnen von Fláche und Kórper mit besonderer Berücksichtigung beruflicher An- 
wendung, Haushaltskunde" (Art. 62). 
  
?7 Siehe die vorangegangenen Ausführungen zur Schultheorie. 
48
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.