Es würde das Thema dieser Arbeit sprengen, hier näher auf die historischen Ereignisse um
die Jahrhundertwende einzugehen, die bis zur Verfassung von 1921 und bis zum Schulge-
setz von 1929 das liechtensteinische Staatswesen prägten — wie etwa das Ende des Zollver-
trags mit Österreich (1919) und der Zerfall der Donaumonarchie nach dem Ersten Weltkrieg,
die unsichere Übergangszeit bis zum Zollvertrag mit der Schweiz 1924, oder die grosse
Rheinflut 1927. Bemerkt sei hier nur abschliessend — und die Person würdigend -, dass die
71 (!) Jahre andauernde , Governance" des Fürsten Johann Il — er ging als ,Johann der Gute"
in das kollektive Gedächtnis des Landes ein — all diese Entwicklungen begleitete. Er ist der
Unterzeichner beider Verfassungen — der von 1862 und jener von 1921. Sein Todesjahr
(1929) ist zugleich auch das Jahr, in dem das nächste, im Folgenden vorgestellte, Schulge-
setz erlassen wurde.
4.5 DAS SCHULGESETZ VON 1929 — WEG IN DIE „MODERNE“
Das erste (von zwei) Schulgesetzen des 20. Jahrhunderts wurde am 9. November 1929 vom
neuen Fürst Franz I. unterzeichnet. Es enthielt in ähnlichen zehn Abschnitten wie sein Vor-
gänger bereits 147 Bestimmungen und behandelte umfassende Aspekte des Schulwesens??.
Der Vorläufer des heutigen Schulgesetzes behielt, von üblichen Revisionen abgesehen, bis
1972 seine Gültigkeit® — hielt sich also von der Geburt der konstitutionellen Monarchie über
den zweiten Weltkrieg hinweg bis weit in die Phase des Wirtschaftsaufschwungs, der beson-
ders im Fürstentum Liechtenstein bis in die jüngste Vergangenheit anhielt.?'
4.5.1 Spannungsfeld Partizipation: Institutionalisierung der Mitsprache v. Lehrpersonen
Bottom more up? Die Lehrerkonferenz blieb über die Jahrhundertwende nicht nur erhalten;
mit Art. 3 erhált sie sogar eine Aufwertung als strukturelle Institution: Sie schlágt aus ihren
Reihen eines der fünf Mitglieder des Landesschulrates vor. Somit ist die Lehrerlnnenschaft
1929 bereits in der ,Obersten Schulbehórde" (Art.1) vertreten — deren Kompetenzen sehr
breit formuliert sind und sehr weit gehen (Art. 1 - 20); so bestellt der Landesschulrat den
Schulinspektor —,Schulkommissár' — und kann ihn auch seiner Funktion wieder entheben
(Art. 14 f). ?
89siehe Onlineverzeichnis 15
90Letzte Bestimmungen des Schulgesetzes von 1929 -insbesondere die über das Dienstverháltnis der
Lehrer- wurden erst mit dem Inkrafttreten des ,Gesetzes über die allgemeinen Anstellungserforder-
nisse und das Dienstverháltnis der Lehrer" (LGBl. 1981/20, Art.45 a: Onlineverzeichnis 20) endgültig
gegenstandslos.
?!Die Auswirkungen der sog. Finanzplatzkrise und der globalen Finanzkrise (2008 bis dato) belasten
den óffentlichen Haushalt nachhaltig und lósten bis dato zahlreiche Sparmassnahmen aus.
??Die angeführten Gesetzesbestimmungen sind alle unter dem im Onlineverzeichnis 15 angeführten
Link abrufbar. Daher wird ein jeweiliger wiederholender Hinweis unterlassen !
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