Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

4.3.6 Spannungsfeld Qualitätsentwicklung: „Lehrerkonferenz“ als Fortbildungseinrichtung 
Auch die Lehrerfortbildung wurde genauer definiert: Zweimal jáhrlich durchgeführte „Schul- 
lehrerkonferenzen" unter der Leitung des Schulkommissárs dienten der ,Befórderung der 
theoretischen und praktischen Fortbildung" und hatten daran ,sámmtliche Lehrer und Provi- 
soren Teil zu nehmen.“ Eingeladen daran waren auch die ,Landesgeistlichen" (S49). 
Bezeichnender Weise làásst sich hier — 1859 — eine Parallelitàt zu einer erst 2012 (!) in den 
gesetzlichen Rang erhobene Bestimmung erkennen: Im Art. 28/3 der Schulorganisationsver- 
ordnung (SchulOV)?? heisst es heute: ,Die Lehrerkonferenz bescháftigt sich insbesondere 
mit Fragen der Schulentwicklung". 
Es kann angenommen werden, dass mit der historischen Schullehrerkonferenz schon ein 
gewisser Professionalisierungseffekt erzielt werden konnte; wurden doch die Lehrer ange- 
wiesen, sich mit der schriftlichen Beantwortung zu vorher ,rechtzeitig bekanntgegebenen 
Fragen aus dem Gebiete der Schulkunde" auf die Konferenz vorzubereiten — zuhanden des 
Schulkommissárs (850). Auf die Teilnahme wurde grosser Wert gelegt; für Nichterscheinen 
„ohne hinreichend gerechtfertigte Ursache" wurden Geldstrafen angedroht (853). 
Weiters konnte die Schulbehórde — wie heute auch — ,/ángere Fortbildungskurse für die Pro- 
visorien und Lehrer wegen mangelhafter Dienstleitung" anordnen (& 51). Immerhin wurde die 
Teilnahme an der Lehrerfortbildung mit einer , Taggebühr aus dem landscháftlichen Schul- 
fonds" abgegolten (852). 
4.3.7 Spannungsfeld Besoldung: Leistungslohn 
Dem Lohn ist im Schulgesetz von 1859 ein eigener Abschnitt gewidmet: „Tite/ VII! - Von dem 
Schullehrergehalte". Dabei wird bereits zwischen ,provisorischem" und ,definitivem" Dienst- 
verhältnis, sowie zwischen Tätigkeit mit , mehr..." und ,mit weniger als 50* Schülern unter- 
schieden und jeweilige Minimumbeträge festgeschrieben (S56f). 
Darüber hinaus wird klar bestimmt, dass ,(...) jedem Schullehrer nebst dem Gehalte eine 
angemessene Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschádigung für Hausmiethe ge- 
bührt" (S59). 
Als Naturalleistung war ausserdem ein unentgeltlicher Bezug von ,jáhrlich 3 Klafter Scheit- 
holz ohne Entgelt (....) von der Gemeinde frei beizustellen" (S60). 
Darüber hinaus konnte mit dem damals üblichen Organisten- und Mesnerdienst noch ein 
Zubrot verdient werden: ,Der Organisten- und Mesnergehalt darf in den Normalgehalt des 
Lehrers nicht eingerechnet werden" (858). Auch dies mag darauf schliessen lassen, dass die 
Diskussion um die Definition des Dienstauftrages schon damals geführt wurde. 
  
82 siehe Onlineverzeichnis 58 
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