Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

4.2.5 Spannungsfeld Besoldung: Kostenschlüssel zwischen Land und Gemeinde 
Lehrer erhielten einen gesetzlichen Jahreslohn von etwa 150 bis 200 Franken und Brennholz 
für das Klassenzimmer. Die Kosten wurden zum Teil aus dem landesweiten Schulfonds ge- 
deckt, zum anderen Teil von der jeweiligen Gemeinde. Auch heute noch teilen sich die Ge- 
meinden mit dem Land die Lohnkosten für die Lehrkräfte der Gemeindeschulen (Primarschu- 
len und Kindergarten)’. Als Gegenleistung fir das Brennholz und ,sonstige Schulrequisiten" 
oblag dem ,Schullehrer die Sáuberung des Schulzimmers" (823, Schulgesetz 1827, Online- 
verzeichnis 11). Ausführlichere und verbindlichere Bestimmungen dazu finden sich erst drei 
Jahrzehnte spáter im Schulgesetz von 1859.75 
4.2.6 Spannungsfeld Bildungsziele: ,Nachlássigkeit und Widersetzlichkeit der Eltern" 
Das im fernen Wien — von einem Fürsten, der das Land nie zu Gesicht bekommen hatte — 
gefertigte Schulgesetz dürfte nicht dazu geführt haben, die Bedeutung von Schule und die 
Qualität des Unterrichts in der landwirtschaftlich geprágten Gesellschaft sofort spürbar zu 
heben. Diesbezüglich kónnte man bereits aus der ersten Bestimmung dieses Schulgesetzes 
einen gewissen Realismus der Obrigkeit interpretieren: Fürst Johann Josef belässt es „wie 
bisher auch für die Zukunft bei den Trivial- oder Dorfschulen (....) da das Fürstenthum zu 
Liechtenstein zum grösten Teile von einer solchen Menschenklasse bewohnt wird, welche 
ihren Unterhalt beimehr blos durch Anstrengung ihrer phüsischen Kräfte erwerben, so wollen 
Wir, dass der Unterricht der Jugend den Bedürfnissen Unserer Unterthanen angemessen 
seyn solle...." (S1, Schulgesetz 1827, Onlineverzeichnis 11). 
Quaderer berichtet von einem Schreiben der Geistlichen an den Fürsten, wonach die ganze 
Schulordnung ,nach Geist und Inhalt gróssten Theils verunglückt" sei. Dies auch im Zusam- 
menhang damit, dass die ,Nachlássigkeit und Widersetzlichkeit der Eltern" gegenüber der 
Schule gross gewesen sei (Quaderer 1969, S. 165f 79). Dies entspricht auch der Conclusio 
des Lehrers und Historikers, Harald Wanger: ,Die Bevólkerung wehrte sich grósstenteils ge- 
gen die Bevormundung, weigerte sich, ihre Kinder in den Unterricht zu schicken und stellte 
sich gegen die obrigkeitlichen Anordnungen" (Wanger 2005, S.4). Quaderer führt noch mehr 
Quellen aus der ersten Hálfte des 19. Jahrhunderts an, die die Mangelhaftigkeit des gesam- 
ten Schulwesens anprangerten; diese Berichte ,decken schonungslos die katastrophalen 
Zustánde der Schulen auf und zeigen die Interessenlosigkeit und Widersetzlichkeit (....) ge- 
genüber dem Schulwesen" (Quaderer 1969, S.151ff). 
Seit dem Schulerlass von 1805 hatte die Schulbehórde also damit zu tun, Schulrecht und 
Schulpflicht auch durchzusetzen — sprich: die Gemeinden zum Bau von Schulhdusern und 
  
7^ Art. 131b) des geltenden Schulgesetz (Onlineverzeichnis 17) 
75 siehe Ausführungen bei 4.3.7. 
76 Zitate aus dem Schulbericht von 1842 und anderen Schulberichten 
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