Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Konstitutionelle Verfassung von 1862 
$8 KONSTITUTIONELLE VERFASSUNG VON 1862’ 
I. Verfassungsstruktur 
1.  Machtverteilung bzw. Gewaltenteilung 
Die Konstitutionelle Verfassung bricht mit der absoluten Herrschaftsge- 
walt des Fürsten. Die (Erb-)Monarchie!” ist nicht mehr absolutistisch 
bzw. monistisch geprägt, wie dies noch in der Landständischen Verfas- 
sung von 1818 der Fall gewesen ist.!® Die Konstitutionelle Verfassung 
ist im Legislativbereich dualistisch strukturiert. So müssen Landesfürst 
und Landtag notwendigerweise aufeinander zugehen, wollen sie sich 
nicht gegenseitig blockieren. Sie müssen zusammenwirken, damit die 
Verfassung erhalten bleibt.!®® Diese Art von Machtverteilung ist kenn- 
zeichnend für den Verfassungstyp des monarchischen Konstitutionalis- 
mus, der die gemeinschaftliche Ausübung der Legislativgewalt zum 
Grundprinzip hat. 
2. Monarchisches Prinzip 
Der Landesfürst bleibt alleiniger Inhaber der Staatsgewalt. Die Verfas- 
sung beharrt in $ 2 auf dem monarchischen Prinzip, wie es in Art. 57 der 
Wiener Schlussakte festgelegt und allen Gliedstaaten bundesrechtlich 
verbürgt und ihnen gleichzeitig verfassungsrechtlich auch zur Pflicht 
gemacht worden ist.2” Danach muss «die gesammte Staats-Gewalt in 
dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann 
durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter 
  
196 Abpgedruckt in: LPS 8, S. 273-294 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). 
197 Die Erbmonarchie wird als Verfassung oder Staat definiert, in dem «das Amt des 
Staatshauptes nicht nur auf Lebensdauer von einem Würdenträger besetzt, sondern 
gemäss einer Thronfolgeordnung in einer Familie vererbt wird». So Adolf Merkl, 
Das Kriterium von Republik und Monarchie, 5. 80 f. 
198 Dazu Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 16-30. 
199 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 45, 49 ff. 
200 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. I, S. 655. 
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