Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
darstellt und der «steten Balancierung» der beiden Machtfaktoren, Fürst 
und Volksvertretung, bedarf.!?l Auch wenn sie konfliktanfällig ist, muss 
sie nicht zwangsläufig zum Verfassungskonflikt führen. Anerkennen die 
beiden Verfassungskräfte eine solche «dualistische Machtverteilung als 
Grundprinzip», bleibt das System intakt.!® 
Eine andere Frage ist, ob es sich beim konstitutionellen Verfas- 
sungssystem nur um eine Übergangsform zur Demokratie oder um eine 
eigenständige Staatsform handelt. Dieses Problem wurde am Beispiel der 
deutschen konstitutionellen Monarchie des 19. Jahrhunderts erörtert, 
wie sie sich vor allem in der preussischen Verfassung von 1850 ausge- 
formt hatte. Die Auffassungen sind in der Lehre geteilt. Die eine sieht in 
ihr eine selbständige politische Form und in sich ruhende Ordnung 
neben Absolutismus und Parlamentarismus, die andere erkennt in ihr 
nur einen Kompromiss und eine Übergangserscheinung zwischen diesen 
beiden Arten von politischer Ordnung.!® Neuerdings wird der mittel- 
europäische Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts bewusst aus die- 
ser Kontroverse herausgehalten und als «lebensfähige Symbiose wech- 
selseitig korrespondierender Teilsouveränitäten» interpretiert.!** 
Vom monarchischen Konstitutionalismus kann solange gesprochen 
werden, wie ein rechtlicher und machtpolitischer Dualismus zwischen 
Monarch und Parlament zumindest im Bereich der Legislative oder Exe- 
kutive noch besteht.!® 
191 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie, 
5.294 f. 
192 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 372; Hans-Christof 
Kraus, Monarchischer Konstitutionalismus, S. 617; Rainer Wahl, Der Konstitutio- 
nalismus als Bewegungsgeschichte, S. 577. 
193 Vgl. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monar- 
chie, S. 273, wo er sich mit der These von Ernst Rudolf Huber auseinandersetzt. 
Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, S. 440 wendet ein, wenn es ein eigenständiger 
Verfassungstyp gewesen wäre, hätte er eine besondere Legitimation haben müssen. 
Aber das von den Fürsten in Anspruch genommene Gottesgnadentum sei eine leere 
Formel gewesen, weil es eine verbindliche religiös-sakrale Weltordnung nicht mehr 
gegeben habe. 
194 Arthur Schlegelmilch, Die Alternative des monarchischen Konstitutionalismus, 
$. 193. 
195 So Martin Kirsch/ Anne G. Kosfeld /Pierangelo Schiera (Hrsg.), Der Verfassungs- 
staat vor den Herausforderungen der Massengesellschaft, Vorwort, S. 17. 
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