Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
Im deutschen Sprachgebrauch wird er der Staatsform der konstitutio- 
nellen Monarchie gleichgesetzt.!®0 Es ist die Rede vom monarchischen 
Konstitutionalismus, wie er sich als das «gemeineuropäische Verfas- 
sungsmuster» durchgesetzt hat.!8! Dieser Staatsform war eine starke 
monokratische Spitze eigen.!® Die Monarchie war aber nicht mehr abso- 
lutistisch geprägt. Sie war «durch eine (schriftliche) Verfassung» in der 
Weise beschränkt, «dass Monarch und Parlament in zumindest einem 
der grossen Verfassungsbereiche Legislative oder Exekutive notwendig 
zusammen wirken müssen, damit die Verfassung funktioniert».18 
2. Im weiteren Sinn 
Es gibt im europäischen Vergleich auch andere Definitionen. Vor allem 
im englischen Verständnis hat der Begriff des Konstitutionalismus eine 
weiter gefasste Bedeutung. Er beschäftigt sich generell mit der «Idee der 
Machteinschränkung» politischer Herrschaft und markiert in der engli- 
schen Verfassungsgeschichte eine Entwicklung, die vornehmlich im 
17. Jahrhundert beginnt.!% 
Deutschland. So Werner Heun, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus, 
S. 365. 
180 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 40 ff. mit Literatur- 
hinweisen; vgl. auch Rainer Wahl, Die Entwicklung des deutschen Verfassungsstaa- 
tes, S. 59 ff. Rz. 21 und 22 mit Literaturhinweisen. Nach Hans Boldt, Deutsche Ver- 
fassungsgeschichte, Bd. 2, S. 194 f. versteht man unter «konstitutioneller Monar- 
chie» ganz allgemein eine «verfassungsmässig beschränkte Monarchie». 
181 Hans-Christof Kraus, Monarchischer Konstitutionalismus, S. 599 unter Bezug- 
nahme auf Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 26 und 
402 ff. So sprach etwa auch $ 3 des Verfassungsentwurfs des Verfassungsrates von 
1848 von einer «monarchisch konstitutionelle(n)» Regierungsform. Siehe vorne 
S. 66 und Peter Geiger, Geschichte, S. 109. 
182 Nach Werner Frauendienst, Demokratisierung des deutschen Konstitutionalismus, 
S. 721 wird dieser Verfassungstyp der konstitutionellen Monarchie wegen des 
«Übergewichts des monarchischen Elements» von der parlamentarischen Monar- 
chie englisch-belgischer Prägung unterschieden. 
183 Hans-Christof Kraus, Monarchischer Konstitutionalismus, S. 600 mit Verweis auf 
Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 45 und 65. 
184 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, 5. 40 ff.; Werner Heun, 
Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus, S. 365 f., der meint, dass der 
Begriff «Konstitutionalismus» in diesem weiten Sinne «weithin jegliche Konturen» 
verliere. Vgl. auch Walter Pauly, Konstitutionalismus, Sp. 1313 ff. 
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