Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

3. Abschnitt 
Monarchischer Konstitutionalismus 
$7 BEGRIFF DES KONSTITUTIONALISMUS 
Um die innere Entwicklung und die Strukturfragen des monarchischen 
Konstitutionalismus erfassen zu können, wie er sich in der Konstitutio- 
nellen Verfassung von 1862 äussert, drängt sich eine Begriffsklärung auf, 
die zu ihr zugleich auch den Bezugsrahmen herstellt. 
I. 
Inhalt 
Im engeren Sinn 
Der Konstitutionalismus kann ganz allgemein als «Prozess der Über- 
windung überkommener Herrschaftsformen»!” umschrieben werden, 
der in der Zeit des Deutschen Bundes vom absoluten zum verfassungs- 
mässig beschränkten Fürstenstaat überleitet!’® und zum Teil noch heute 
andauert. Er umfasst im Allgemeinen die Epoche des 19. Jahrhunderts.!”? 
  
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Schlussakte zu einem bundesrechtlichen Satz von den weitesttragenden politischen 
Konsequenzen erhoben. Einfach und selbstverständlich nämlich ist der staatsrecht- 
liche Inhalt des Dogmas, das nicht anderes besagt, als dass der Monarch, der recht- 
lich allein als Schöpfer der Verfassung zu gelten hat, alle staatlichen Befugnisse be- 
sitzt, in deren Ausübung er sich nicht ausdrücklich beschränkt hat, daher die Ver- 
mutung stets für seine Zuständigkeit spricht. Politisch hingegen ist dieses 
monarchische Prinzip von erstaunlicher Vieldeutigkeit, aus dem jeder die ihm er- 
wünschten Folgerungen ziehen kann.» 
Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 40. 
Jan Rolin, Der Ursprung des Staates, S. 148 f. 
Es ist dies der verfassungsgeschichtliche Zeitabschnitt nach dem Absolutismus und 
vor der Einführung eines demokratisch-parlamentarischen Regierungssystems in 
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