Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Konstitutionelle Verfassungsbewegung 
Verfassung von 1818 als auch die von Fürst Alois II. gemachten Zuge- 
ständnisse berücksichtige und andererseits den Wünschen der Bevölke- 
rung so weit nachkomme, als diese mit den Hoheitsrechten des Fürsten 
und mit der Bundesakte nicht kollidierten.!”? Der Verfassungsentwurf 
liegt mit anderen Worten ganz auf der Linie der bisherigen fürstlichen 
Regierungs- und Verfassungspolitik. 
III. Zusammenfassung und Ergebnis 
Fürst Johann II. entledigt sich des «Versprechens»,!’* das seinerzeit Fürst 
Alois IT. gegeben hat, indem er am 27. September 1862 das «neue Staats- 
grundgesetz», die Konstitutionelle Verfassung, sanktioniert.!’® Sie räumt 
der «künftigen Landesvertretung eine grössere Einflussnahme auf die 
Gesetzgebung und auf die innere Verwaltung» ein, wie sich dies in der 
konstitutionellen Verfassungsbewegung abzeichnete. 
Die Verfassungsauseinandersetzungen nach 1860 liefen auf einen 
Kompromiss hinaus, den der Fürst und seine Berater bestimmten. 
Neben dem Gedankengut der Paulskirchenverfassung beeinflusste 
die Reaktionszeit, die sich dem monarchischen Prinzip!’® verschrieb und 
die Position der Volksvertretung schwächte, in zunehmendem Masse 
den konstitutionellen Verfassungsgang und begrenzte damit auch die 
Reform der Monarchie. 
173 Peter Geiger, Geschichte, S. 281. 
174 Siehe das Einführungsdekret zur Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt, 
in: LPS 8, S. 273 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). Landesverweser 
Karl Freiherr Haus von Hausen erinnerte in seinem Bericht vom 4. September 1861 
über den Landtag vom 2. September 1861 (HA 1962/unter 11845/62) Fürst Johann 
IT. daran, dass er sich «gnädigst bewogen finden» möchte, «das fürstliche Wort Eue- 
rer Durchlaucht Ahnen rücksichtlich der Zugestehung einer freien Verfassung auf 
konstitutioneller Basis» einzulösen. Diesen Hinweis habe ich freundlicherweise von 
Peter Geiger erhalten. Zur Person von Freiherr Karl Haus von Hausen siehe Albert 
Schädler, Haus von Hausen, 5. 5 ff. 
175 Siehe die Sanktionserklärung bzw. das Einführungsdekret zur Verfassung, abge- 
druckt in: LPS 8, S. 273 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). 
176 Das monarchische Prinzip umschreibt Georg Jellinek, Regierung und Parlament, 
S.6 f. wie folgt: «Das monarchische Prinzip als konstitutionelles Prinzip sprach 
zuerst die französische Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. aus, es wird 1817 in 
die sogenannte Königliche Verfassung für Württemberg aufgenommen und geht 
dann in sämtliche süddeutsche Verfassungen über und wird in Art. 57 der Wiener 
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