Konstitutionelle Verfassungsbewegung
Verfassung von 1818 als auch die von Fürst Alois II. gemachten Zuge-
ständnisse berücksichtige und andererseits den Wünschen der Bevölke-
rung so weit nachkomme, als diese mit den Hoheitsrechten des Fürsten
und mit der Bundesakte nicht kollidierten.!”? Der Verfassungsentwurf
liegt mit anderen Worten ganz auf der Linie der bisherigen fürstlichen
Regierungs- und Verfassungspolitik.
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Fürst Johann II. entledigt sich des «Versprechens»,!’* das seinerzeit Fürst
Alois IT. gegeben hat, indem er am 27. September 1862 das «neue Staats-
grundgesetz», die Konstitutionelle Verfassung, sanktioniert.!’® Sie räumt
der «künftigen Landesvertretung eine grössere Einflussnahme auf die
Gesetzgebung und auf die innere Verwaltung» ein, wie sich dies in der
konstitutionellen Verfassungsbewegung abzeichnete.
Die Verfassungsauseinandersetzungen nach 1860 liefen auf einen
Kompromiss hinaus, den der Fürst und seine Berater bestimmten.
Neben dem Gedankengut der Paulskirchenverfassung beeinflusste
die Reaktionszeit, die sich dem monarchischen Prinzip!’® verschrieb und
die Position der Volksvertretung schwächte, in zunehmendem Masse
den konstitutionellen Verfassungsgang und begrenzte damit auch die
Reform der Monarchie.
173 Peter Geiger, Geschichte, S. 281.
174 Siehe das Einführungsdekret zur Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt,
in: LPS 8, S. 273 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). Landesverweser
Karl Freiherr Haus von Hausen erinnerte in seinem Bericht vom 4. September 1861
über den Landtag vom 2. September 1861 (HA 1962/unter 11845/62) Fürst Johann
IT. daran, dass er sich «gnädigst bewogen finden» möchte, «das fürstliche Wort Eue-
rer Durchlaucht Ahnen rücksichtlich der Zugestehung einer freien Verfassung auf
konstitutioneller Basis» einzulösen. Diesen Hinweis habe ich freundlicherweise von
Peter Geiger erhalten. Zur Person von Freiherr Karl Haus von Hausen siehe Albert
Schädler, Haus von Hausen, 5. 5 ff.
175 Siehe die Sanktionserklärung bzw. das Einführungsdekret zur Verfassung, abge-
druckt in: LPS 8, S. 273 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>).
176 Das monarchische Prinzip umschreibt Georg Jellinek, Regierung und Parlament,
S.6 f. wie folgt: «Das monarchische Prinzip als konstitutionelles Prinzip sprach
zuerst die französische Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. aus, es wird 1817 in
die sogenannte Königliche Verfassung für Württemberg aufgenommen und geht
dann in sämtliche süddeutsche Verfassungen über und wird in Art. 57 der Wiener
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