Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verständigung in der Verfassungsfrage 
schen Bundes übereinstimme. Dieser ausländische Experte!® fasste ihn 
zwar neu, wich aber inhaltlich nicht vom Entwurf des Subkomitees ab, 
sodass dieses ihn zusammen mit dem landständischen Ausschuss dem 
Ständelandtag zur Annahme empfahl.!7° 
II. Einigung mit dem Fürsten 
Dass eine Einigung mit dem Fürsten zu noch weitergehenden Kompro- 
missen zwang, war den Landständen klar. Sie rechneten mit Widerstand 
vonseiten des Fürsten und seiner Berater. Zu ihnen zählte neben der 
Hofkanzlei — wie bereits erwähnt — auch Justus Timotheus Balthasar von 
Linde, der ein Verfechter der «monarchischen Omnipotenz» war.!7! Sie 
trachteten danach, die Rechte des Fürsten zu wahren, die Befugnisse des 
Landrates dementsprechend einzuschränken und die Regierung von der 
Volksvertretung unabhängiger zu machen. Sie modifizierten denn auch 
den Entwurf der Landstände in dieser Richtung mit Nachdruck.!?? Da 
sich beide Seiten kompromissbereit zeigten, konnten die umstrittenen 
Fragen bereinigt werden. Landesverweser Haus von Hausen hob in sei- 
nem Bericht vom 4. September 1862 an den Fürsten abschliessend her- 
vor, dass der Verfassungsentwurf einerseits sowohl die noch geltende 
169 Nach Peter Geiger, Geschichte, S. 270 dürfte es sich um einen «deutschen Rechts- 
gelehrten» gehandelt haben. 
170 Peter Geiger, Geschichte, S. 271 stellt fest, dass dieser Entwurf über grosse Teile der 
Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen nachgebildet ist, wie dies schon beim Ent- 
wurf von Landesverweser Johann Michael Menzinger von 1859 der Fall gewesen war. 
171 Peter Geiger, Geschichte, S. 280. Justus Timotheus Balthasar von Linde betrachtete 
die Verfassung lediglich als eine Selbstbeschränkung des Fürsten, nicht aber als 
Grundlage seiner monarchischen Herrschaft, wie er dies in einem Aufsatz von 1833, 
der grosse Beachtung fand, niederschrieb. Dort heisst es: «Durch die Verfassungs- 
urkunden sollten die Functionen der Staatsgewalt nicht erst neu gelegt, es sollte 
nicht aus der nicht bestehenden Volkssouveränetät als einer ursprünglichen Macht- 
vollkommenheit des Volkes eine höchste Gewalt einem Monarchen übertragen wer- 
den; denn eine in einem Oberhaupte des Staats vereinigte gesammte Staatsgewalt 
war vorhanden, um Feststellung ihrer staatsrechtlichen Bedeutung und um den 
Umfang ihrer Machtvollkommenheit handelte es sich nicht, sondern nur darum, in 
wiefern diese in der Ausübung bestimmter Rechte sich an die Mitwirkung der 
Stände in Zukunft binden wollte.» Zitiert nach Christian Hermann Schmidt, Vor- 
rang der Verfassung, S. 137. 
172 Peter Geiger, Geschichte, S. 274. 
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