Verständigung in der Verfassungsfrage
schen Bundes übereinstimme. Dieser ausländische Experte!® fasste ihn
zwar neu, wich aber inhaltlich nicht vom Entwurf des Subkomitees ab,
sodass dieses ihn zusammen mit dem landständischen Ausschuss dem
Ständelandtag zur Annahme empfahl.!7°
II. Einigung mit dem Fürsten
Dass eine Einigung mit dem Fürsten zu noch weitergehenden Kompro-
missen zwang, war den Landständen klar. Sie rechneten mit Widerstand
vonseiten des Fürsten und seiner Berater. Zu ihnen zählte neben der
Hofkanzlei — wie bereits erwähnt — auch Justus Timotheus Balthasar von
Linde, der ein Verfechter der «monarchischen Omnipotenz» war.!7! Sie
trachteten danach, die Rechte des Fürsten zu wahren, die Befugnisse des
Landrates dementsprechend einzuschränken und die Regierung von der
Volksvertretung unabhängiger zu machen. Sie modifizierten denn auch
den Entwurf der Landstände in dieser Richtung mit Nachdruck.!?? Da
sich beide Seiten kompromissbereit zeigten, konnten die umstrittenen
Fragen bereinigt werden. Landesverweser Haus von Hausen hob in sei-
nem Bericht vom 4. September 1862 an den Fürsten abschliessend her-
vor, dass der Verfassungsentwurf einerseits sowohl die noch geltende
169 Nach Peter Geiger, Geschichte, S. 270 dürfte es sich um einen «deutschen Rechts-
gelehrten» gehandelt haben.
170 Peter Geiger, Geschichte, S. 271 stellt fest, dass dieser Entwurf über grosse Teile der
Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen nachgebildet ist, wie dies schon beim Ent-
wurf von Landesverweser Johann Michael Menzinger von 1859 der Fall gewesen war.
171 Peter Geiger, Geschichte, S. 280. Justus Timotheus Balthasar von Linde betrachtete
die Verfassung lediglich als eine Selbstbeschränkung des Fürsten, nicht aber als
Grundlage seiner monarchischen Herrschaft, wie er dies in einem Aufsatz von 1833,
der grosse Beachtung fand, niederschrieb. Dort heisst es: «Durch die Verfassungs-
urkunden sollten die Functionen der Staatsgewalt nicht erst neu gelegt, es sollte
nicht aus der nicht bestehenden Volkssouveränetät als einer ursprünglichen Macht-
vollkommenheit des Volkes eine höchste Gewalt einem Monarchen übertragen wer-
den; denn eine in einem Oberhaupte des Staats vereinigte gesammte Staatsgewalt
war vorhanden, um Feststellung ihrer staatsrechtlichen Bedeutung und um den
Umfang ihrer Machtvollkommenheit handelte es sich nicht, sondern nur darum, in
wiefern diese in der Ausübung bestimmter Rechte sich an die Mitwirkung der
Stände in Zukunft binden wollte.» Zitiert nach Christian Hermann Schmidt, Vor-
rang der Verfassung, S. 137.
172 Peter Geiger, Geschichte, S. 274.
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