Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staats- und Regierungsform 
Die konstitutionelle Erbmonarchie als Staatsform wie auch das der Erb- 
monarchie inhärente Erbprinzip sind in der Verfassung festgeschrie- 
ben.’® Danach wird die Person des Staatsoberhauptes nach spezifisch 
familien- und erbrechtlichen Regeln bestimmt und grundsätzlich auf 
Lebenszeit eingesetzt.”? Das Volk hat keinen Einfluss auf die Person des 
Fürsten als Staatsoberhaupt. Von einer demokratischen Erbmonarchie 
kann man demnach nicht sprechen, da die Staatsordnung nicht durch- 
gängig demokratisch ist, wie dies an der erblichen Thronfolge des Lan- 
desfürsten manifest wird.® 
Als «parlamentarische Monarchie» kann nach Otto Kimminichs! 
nur diejenige Monarchie gelten, in der das parlamentarische System 
unbeschränkt herrscht. Das trifft auf die liechtensteinische Staats- und 
Verfassungsordnung nicht zu. Es wird die konstitutionelle Monarchie 
auch als «Gegenbegriff» zu parlamentarischer oder demokratischer 
Staatsform verstanden. Wie man nicht von einer parlamentarischen 
Monarchie sprechen kann, so ist auch ein parlamentarisches Regierungs- 
system zu verneinen, auch wenn eine Parlamentarisierung unverkennbar 
in der Verfassung angelegt ist.® Die Entwicklung ist aber in Ansätzen 
stecken geblieben. Es handelt sich um eine reduzierte Form der Parla- 
mentarisierung, die beispielsweise in einer Mitsprache des Landtages bei 
der Regierungsbestellung und -entlassung besteht, an der auch der Lan- 
desfürst in einem mitentscheidenden Ausmass beteiligt ist. 
78 Siehe Art. 2 und 3 LV 1921. 
79 Vgl. Art. 12 HG. 
80 Siehe auch Siegbert Morscher, Zu Versäumnissen der Allgemeinen Staatslehre, S. 452 
Ziffer 4. 
81 Vgl. Otto Kimminich, Staatsoberhaupt, S. 43. 
82 So Hans Nawiasky, Rechtgutachten, S. 4. Im vormärzlichen Konstitutionalismus 
des 19. Jahrhunderts ist die konstitutionelle Monarchie «der Gegenbegriff zu abso- 
luter Monarchie oder zu parlamentarischer Regierung». Siehe Thomas Würtenber- 
ger, Der Konstitutionalismus des Vormärz, S. 175. 
83 Siehe in Art. 2 LV den in Klammer gesetzten Verweis auf Art. 79 und 80 IV, die die 
Bestellung und Abberufung der Regierung zum Gegenstand haben. 
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