Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 
II. Abgrenzungen und Begriffsbestimmungen 
Die konstitutionelle Monarchie ist mit dem Begriff der Demokratie 
durchaus vereinbar,”® nicht aber mit demjenigen der Republik,’! die das 
Gemeinwesen dem Volk überantwortet.”? Danach wird das Staatsober- 
haupt durch einen Legitimationsakt des Volkes zur Amtsausübung beru- 
fen, die üblicherweise zeitlich begrenzt ist und die Möglichkeit umfasst, 
den Amtsträger abzusetzen.’3 Republik im formellen Sinn bedeutet 
damit schlicht «Nicht-Monarchie»,/* wobei hiermit über die Machtbe- 
fugnisse des Staatsoberhauptes allerdings keine Aussagen getroffen wer- 
den.” 
Demokratische Regierungsformen sind zwar in einer Monarchie 
möglich. Es sind jedoch der Demokratie gewisse Prinzipien eigen, die 
nicht ohne Auswirkungen auf die Stellung, Kompetenzen und Funktio- 
nen des monarchischen Staatsoberhauptes bleiben können. Demzufolge 
ist ein Staat, in dem ein unverantwortlicher Monarch’® politische Macht 
ausübt, nicht als demokratisch zu betrachten. Auch in seinem Legitimie- 
rungsgrund unterscheidet sich ein Erbmonarch von einem Präsidenten 
der Republik.” 
  
70 Vgl. Ludwig K. Adamovich/Bernd-Christian Funk/ Gerhart Holzinger, Österrei- 
chisches Staatsrecht, Bd. 1, S. 156 Rz. 12.002. 
71 Vgl. Dieter Grimm, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 199. Siehe auch Art. 113 LV 
2003, der der geltenden Verfassung eine Verfassung «auf republikanischer Grund- 
lage» gegenüberstellt. «Republik» als Staatsform wird heute überwiegend als Ge- 
gensatz zur Monarchie verstanden. In diesem Sinne auch Art. 113 Abs. 1LVi.d.E 
LGBl. 2003 Nr. 186. Vgl. Ekkehart Stein/ Götz Frank, Staatsrecht, S. 59; vgl. auch 
Reinhold Zippelius/Thomas Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, S. 80 Rz. 1 f;; 
Andras Jakab, Die Dogmatik des österreichischen Rechts aus deutschem Blickwin- 
kel, S. 277. 
72 Karl Doehring, Allgemeine Staatslehre, S. 134 f. Rz. 322. 
73 Beim Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten nach Art. 13ter LV 2003 kann 
nach Art. 16 HG nur die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstli- 
chen Hauses den Fürsten absetzen. 
74 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, S. 373; vgl. auch 
Peter Unruh, Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, S. 574 und dazu kritisch 
Hans-Christof Kraus, Eine Monarchie unter dem Grundgesetz, S. 67 f.; Walter Hal- 
ler/ Alfred Kölz/Thomas Gächter, Allgemeines Staatsrecht, S. 45 Rz. 148. 
75 Christoph Gröpl, Staatsrecht I, S. 124 Rn. 551 ff. 
76 Siehe Art. 7 Abs. 2 LV. 
77 Siehe auch das Verfahren zur Amtsenthebung des Fürsten in Art. 13ter LV 2003 
1. V.m. Art. 14 HG. 
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