Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 
geht auf $ 42 KV 1862 zurück und widerspiegelt die damals geltenden 
Verfassungsverhältnisse.® 
Nachdem der Landtag selber der Kontrolleur der Regierung 
geworden ist, erübrigt sich eine solche Bestimmung, da er über eigene 
Aufsichtsmittel verfügt, die er in geeigneter Weise zur Anwendung brin- 
gen kann.“ Abgesehen davon fehlt es an der gesetzlichen Ausführung 
eines entsprechenden «Beschwerdeverfahrens». Davon hat der Gesetz- 
geber zu Recht bis heute Abstand genommen. 
III. Rechtsstaatlichkeit und Verfassungsstaatlichkeit 
1.  Verfassungsrechtliche Grundgehalt 
Auch wenn die Verfassung von 1921 dem bisherigen monarchisch-kon- 
stitutionellen Verfassungssystem verhaftet bleibt, wie dies an der Stel- 
lung des Landesfürsten besonders deutlich wird, da ihm die Verfassung 
nach wie vor substanzielle Hoheitsrechte zuweist,* hat sich die Grund- 
lage geändert, auf der die konstitutionelle Erbmonarchie aufbaut. Sie 
unterscheidet sich in ihrem verfassungsrechtlichen Gehalt von derjeni- 
gen der Konstitutionellen Verfassung von 1862. 
Die konstitutionelle Erbmonarchie ist verfassungs- und rechts- 
staatlich ausgerichtet worden, sodass das Verfassungsrecht nicht nur 
Schranke ist. Es «konstituiert, verfasst und begrenzt die Staatsgewalt 
und ihre Zuständigkeiten. Zuständigkeiten bestehen nur, insofern und 
  
43 Siehe schon vorne S. 530 f. 
44 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 176 ff. 
und S. 303 ff.; Roger Beck, Landtag, S. 245 ff. Nach Gerard Batliner, Schichten, 
S. 293 ist diese Bestimmung «seit 1921 toter Buchstabe» geblieben. Siehe auch vorne 
S.531£. 
45 Jedes vom Landtag beschlossene oder vom Stimmvolk in einer Volksabstimmung 
angenommene Gesetz unterliegt dem Sanktionsvorbehalt des Fürsten, der den Wir- 
kungsgehalt der Volksrechte schmälert. Siehe vorne S. 374 ff. und 453 f. Das Sank- 
tionsrecht des Fürsten stiess auch im Zusammenhang mit der Verfassungsrevision- 
von 2003 auf die Kritik des Europarates. Siehe Michael Elicker, Gedanken zum 
Ende der Monarchie, 5. 222 mit weiteren Hinweisen. 
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