Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
geht auf $ 42 KV 1862 zurück und widerspiegelt die damals geltenden
Verfassungsverhältnisse.®
Nachdem der Landtag selber der Kontrolleur der Regierung
geworden ist, erübrigt sich eine solche Bestimmung, da er über eigene
Aufsichtsmittel verfügt, die er in geeigneter Weise zur Anwendung brin-
gen kann.“ Abgesehen davon fehlt es an der gesetzlichen Ausführung
eines entsprechenden «Beschwerdeverfahrens». Davon hat der Gesetz-
geber zu Recht bis heute Abstand genommen.
III. Rechtsstaatlichkeit und Verfassungsstaatlichkeit
1. Verfassungsrechtliche Grundgehalt
Auch wenn die Verfassung von 1921 dem bisherigen monarchisch-kon-
stitutionellen Verfassungssystem verhaftet bleibt, wie dies an der Stel-
lung des Landesfürsten besonders deutlich wird, da ihm die Verfassung
nach wie vor substanzielle Hoheitsrechte zuweist,* hat sich die Grund-
lage geändert, auf der die konstitutionelle Erbmonarchie aufbaut. Sie
unterscheidet sich in ihrem verfassungsrechtlichen Gehalt von derjeni-
gen der Konstitutionellen Verfassung von 1862.
Die konstitutionelle Erbmonarchie ist verfassungs- und rechts-
staatlich ausgerichtet worden, sodass das Verfassungsrecht nicht nur
Schranke ist. Es «konstituiert, verfasst und begrenzt die Staatsgewalt
und ihre Zuständigkeiten. Zuständigkeiten bestehen nur, insofern und
43 Siehe schon vorne S. 530 f.
44 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 176 ff.
und S. 303 ff.; Roger Beck, Landtag, S. 245 ff. Nach Gerard Batliner, Schichten,
S. 293 ist diese Bestimmung «seit 1921 toter Buchstabe» geblieben. Siehe auch vorne
S.531£.
45 Jedes vom Landtag beschlossene oder vom Stimmvolk in einer Volksabstimmung
angenommene Gesetz unterliegt dem Sanktionsvorbehalt des Fürsten, der den Wir-
kungsgehalt der Volksrechte schmälert. Siehe vorne S. 374 ff. und 453 f. Das Sank-
tionsrecht des Fürsten stiess auch im Zusammenhang mit der Verfassungsrevision-
von 2003 auf die Kritik des Europarates. Siehe Michael Elicker, Gedanken zum
Ende der Monarchie, 5. 222 mit weiteren Hinweisen.
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