Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 
$1 STAATSBESTIMMENDE GRUND- 
ENTSCHEIDUNGEN 
I. Fürst und Volk als Träger der Staatsgewalt 
1. Monarchisches und demokratisches Prinzip 
Die Verfassung bezeichnet das Fürstentum Liechtenstein als eine «Erb- 
monarchie» auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage und 
verankert die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke. Damit anerkennt 
sie zwei unterschiedliche bzw. gegensätzliche Legitimationsprinzipien. 
Die Schwierigkeit, zwei so unterschiedlich legitimierte Träger der 
Staatsgewalt in der konstitutionellen Monarchie staatsrechtlich mitei- 
nander zu verbinden, zeigt sich schon in Art. 2 LV, der so heterogene 
Eigenschaftswörter wie «konstitutionell», «demokratisch» und «parla- 
mentarisch» verwendet, die «gewöhnlich nicht nebeneinander gebraucht, 
sondern als gegensätzlich betrachtet werden».? Es ging aufgrund der 
damaligen politischen Gegebenheiten, die von einer konservativen Stim- 
mung geprägt waren,? um die «Vermittlung» zwischen Monarchie und 
Volkssouveränität,* obwohl man zur Kenntnis nehmen musste, dass der 
monarchische Konstitutionalismus in Deutschland und Österreich 
beseitigt worden war. In diesem Bemühen wird die eigene Geschichte 
offenbar, die mit einer von diesen Staaten unterschiedlichen Mentalität 
begründet werden kann. Es ist letztlich das konstitutionelle System mit 
seinem doppelten Legitimationsstrang, der monarchischen und der demo- 
kratischen Legitimation, bestehen geblieben. Das demokratische Prinzip 
hat sich als alleinige oder zumindest absolut vorrangige Begründung der 
staatlichen Herrschaft nicht durchsetzen können.® Mit der Entscheidung 
für die Erbmonarchie hat das Volk keinen Einfluss auf die Person des 
  
2 Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 4. 
3 Vgl. zur vorherrschenden konservativen Grundstimmung Herbert Wille, Monar- 
chie und Demokratie, S. 176 ff. 
4 Vgl. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Verfassungsprobleme und Verfassungsbewe- 
gung, S. 100. 
5 Vgl. dagegen Art. 1 Abs. 2 der spanischen Verfassung vom 31. Oktober 1978, aus- 
zugsweise abgedruckt in: Antonio Lopez Pina (Hrsg.), Spanisches Verfassungsrecht, 
Heidelberg 1993, S. 555 (556). Dieser lautet wie folgt: «Träger der nationalen Sou- 
veränität ist das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht.» 
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