Einleitung
In dieser Schlussbetrachtung wird der Übergang vom monarchischen
Konstitutionalismus der Verfassung von 1862 zum Konstitutionalismus
der Verfassung von 1921 angesprochen. Die Verfassung von 1921 hat die
Erbmonarchie auf eine demokratische und parlamentarische Grundlage
gestellt, wobei massgebliche Veränderungen und Neuerungen der poli-
tisch-rechtlichen Ordnung zusammengefasst werden. Da die Verfassung
von 1921 in einer Tradition zur Konstitutionellen Verfassung von 1862
steht und ihr Strukturelemente entlehnt, hat die Auf- und Zuteilung der
Kompetenzen «manche (In)konsequenz(en)»! zur Folge, auf die ver-
schiedentlich kritisch hingewiesen wird.
1 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 3, der an-
merkt, dass es sich aus Pietätsgründen gegenüber «alter gutbehüteter Tradition»
nicht vermeiden liess, dass auf Kosten des gefundenen «Compromisses» «so man-
che Unkonsequenz zu buchen war.»
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