Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsgerichtshof und EFTA-Gerichtshof 
III. Gutachten des EFTA-Gerichtshofs und verfassungs- 
gerichtliche Normenkontrolle 
1. Ausgangslage 
Der Staatsgerichtshof hebt innerstaatliche Rechtsvorschriften, Gesetze 
und Verordnungen, auf, wenn sie mit dem EWR-Recht unvereinbar 
sind. Dies entspricht seiner Funktion als Verfassungsgerichtshof im ver- 
fassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren. So hat er in StGH 
2006/94 die ZPO-Regelung der aktorischen Kaution als «EWR-rechts- 
bzw. verfassungswidrig» kassiert. 
Der EFTA-Gerichtshof gibt gemäss Art. 34 UGA gutachtliche 
Stellungnahmen über die Auslegung des EWR-Rechts ab, wenn ihn ein 
nationales Gericht um die Auslegung des EWR-Rechts ersucht.! 
2. Gutachten bzw. «Vorabentscheidung» des EFTA-Gerichtshofes 
a) Vorlageverfahren 
Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten sind berechtigt, nicht 
jedoch verpflichtet, beim EFTA-Gerichtshof Gutachten zu Fragen der 
Auslegung des EWR-Rechts einzuholen. Das Gutachtenersuchen ist 
zwar dem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH nachgebildet.2 Es 
lässt sich indes Art. 34 UGA keine Vorlagepflicht entnehmen, sodass die 
nationalen Gerichte davon ausgehen, dass es ihnen frei steht, ein Gut- 
achtenersuchen an den EFTA-Gerichtshof zu stellen. Diese Auffas- 
  
550 StGH 2006/94, Urteil vom 30. Juni 2008, Erw. 2 und 3 (im Internet abrufbar unter: 
<www.stgh.li>); vgl. auch SEGH 2007/70, Urteil vom 30. Juni 2008, Erw. 4.3 (im In- 
ternet abrufbar unter: <www.stgh.li>). 
551 Vgl. Carl Baudenbacher, Das Verhältnis des EFTA-Gerichtshofs zum Gerichtshof 
der Europäischen Gemeinschaften, S. 85; ders., Grundfreiheiten und Grundrechte, 
$. 785 Rz. 11. 
552 Siehe Art. 243 EGV und dazu Halvard Haukeland Fredriksen, Europäische Vorla- 
geverfahren, S. 4. 
553 Vgl. Carl Baudenbacher, Das Verhältnis des EFTA-Gerichtshofs zum Gerichtshof 
der Europäischen Gemeinschaften, S. 85. Er spricht in diesem Zusammenhang 
von «Unzulänglichkeiten» des Vorlageverfahrens. Vgl. auch Andreas Batliner, Die 
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