Verhältnis zu anderen Staatsorganen
der Rechtsnorm an der Verfassung gemessen werde. Ebenso könnten
auch die Geltungsbedingungen keine Auskunft über den Inhalt einer
Rechtsnorm geben.“
In eine andere Richtung geht die Kritik, dass die verfassungskon-
forme Auslegung dazu tendiere, «gesetzliche Alternativen auszuschlies-
sen und auf diese Weise die geltende Rechtsordnung zu zementieren».*?!
$50 STAATSGERICHTSHOF UND DIE
ANDEREN (FACH-)GERICHTE
I. Ausgangslage
Der Staatsgerichtshof prüft im Rahmen des Individualbeschwerdever-
fahrens, ob das betreffende Gericht — ordentliches Gericht und Verwal-
tungsgerichtshof*? — in seinem Verfahren oder in der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts verfassungsmässig gewährleistete
Rechte (Grundrechte) verletzt oder zu Unrecht nicht beachtet hat.“
Der Staatsgerichtshof entscheidet nämlich über Individualbeschwerden
wegen behaupteter Verletzungen von verfassungsmässig gewährleisteten
Rechten und von Rechten, die durch internationale Übereinkommen
garantiert sind und für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerde-
recht ausdrücklich anerkannt hat.“* Der Staatsgerichtshof ist aber in die-
430 Vgl. Ulrike Lembke, Einheit aus Erkenntnis, S. 227 und die Zusammenfassung auf
S. 334/Ziff. II1/6.
431 Georg Hermes, Verfassungsrecht und einfaches Recht, S. 140.
432 Vgl. Art. 97 ff. LV und Art. 102 f. LV. In diesem Zusammenhang wird in der Litera-
tur auch von «Fachgerichtsbarkeit» gesprochen. Siehe Herbert Wille, Normenkon-
trolle, S. 73 Fn. 21; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsge-
richtshof, S. 129; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 49; Hugo Vogt,
Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 443; Hilmar Hoch, Staatsge-
richtshof und Oberster Gerichtshof, S. 418 f.
433 Es ist in diesem Sinne «ein Spezialgericht für den Grundrechtsschutz». Diese For-
mulierung ist Ralf Alleweldt, Bundesverfassungsgericht, S. V (Vorwort) entnom-
men. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 166
spricht in diesem Zusammenhang von einer «Verfassungsgerichtsbarkeit mit ausge-
prägter Grundrechtsschutzfunktion», zu deren Kernproblemen «die (funktionell-
rechtliche) Aufgabenabgrenzung gegenüber der sog. Fachgerichtsbarkeit>» zählt.
434 Vegl. Art. 15 bis 17 SIGHG.
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