Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
StGHG begangen haben könnte,? fasst der Staatsgerichtshof einen ent- 
sprechenden Einleitungsbeschluss.?® 
Der betroffene Richter ist von Gesetzes wegen während der Dauer 
des Disziplinarverfahrens im Amte eingestellt.31 
Das Disziplinarverfahren weist einen strafprozessualen Charakter 
auf und ist dementsprechend als Parteienprozess konzipiert. Es richtet 
sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Ministeranklage.?%2 
Das Disziplinarverfahren ist nicht-öffentlich. Es ist einzustellen, 
wenn der davon betroffene Richter aus dem Amt geschieden ist, so wenn 
die Amtsperiode abgelaufen oder er zurückgetreten ist.?® 
3. Entscheidung 
Erkennt der Staatsgerichtshof den betroffenen Richter eines Disziplinar- 
vergehens für schuldig, enthebt er ihn des Amtes.?* Eine disziplinäre 
Amtsenthebung hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurtei- 
lung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat? 
oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Ach- 
tung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt?® oder 
die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.37 
Der Staatsgerichtshof stellt eine Ausfertigung des Disziplinar- 
urteils dem Landtag und der Regierung zu.?% 
  
359 Vgl. $ 10 Abs. 1 Bst. c VIGG und dazu Kurt Heller, Die Enthebung eines Mitglie- 
des des Verfassungsgerichtshofes, S. 164; Gerhart Holzinger/Martin Hiesel, Ver- 
fahren, S. 288 unter Bezugnahme auf VfSlg 16.408. 
360 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 231. 
361 Siehe Art. 12 Abs. 3 SSGHG für die Richter des Staatsgerichtshofes und Art. 3 Abs. 3 
und 4 LVG für die Richter des Verwaltungsgerichtshofes. 
362 Siehe Art. 36 Abs. 2 SEGHG; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 233 f. 
363 Siehe Art. 36 Abs. 3 SIGHG. 
364 Siehe Art. 37 Abs. 1 SEGHG. 
365 Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 und 3 VRG. 
366 Unter diesen Begriff fällt nicht jedes Verhalten, das das Vertrauen beeinträchtigt. Es 
muss vielmehr so gravierend sein, dass das betreffende Mitglied die Achtung und 
das Vertrauen, die sein Amt erfordert, verloren hat. So Kurt Heller, Die Enthebung 
eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes, S. 162. 
367 Siehe Art. 12 Abs. 4 SIGHG. 
368 Siehe Art. 37 Abs. 2 SIGHG. 
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