Verfahrensarten
rer Abgeordneter oder stellvertretender Abgeordneten. So bestimmen es
Art. 104 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 LV und Art. 27 StGHG. Das Verfah-
ren regelt das Volksrechtegesetz.}18
2. Zweck des Verfahrens
Die verfassungsgerichtliche Wahlprüfung dient der Kontrolle der Wahl-
vorbereitung, des Wahlvorgangs und des Wahlergebnisses.?!? Zweck des
Verfahrens ist demnach nicht der subjektive Rechtsschutz der wahlbe-
rechtigten Personen, obgleich es auch zum Individualrechtsschutz bei-
trägt, wenn ein Wahlergebnis für nichtig erklärt wird.??
3. Beschwerdeberechtigung
Es kann nur eine Wählergruppe, die Wahlvorschläge bei der Regierung
eingereicht hat,”! und nicht auch der einzelne Stimmberechtigte die
Wahl anfechten.?? Sie erhält dadurch Parteistellung im Verfahren und ist
prozessual als einheitliche Streitpartei zu behandeln.???
Es kann auch die Regierung ihrerseits beim Staatsgerichtshof eine
Anzeige erstatten, wenn sie aufgrund der Wahlprotokolle** oder sonst-
wie feststellt, dass die Wahl an einer Nichtigkeit leidet, sodass der Staats-
gerichtshof (in diesem Fall) von Amts wegen über die Gültigkeit der
Wahl entscheidet.??>
318 Siehe Art. 64 ff. VRG.
319 Siehe Art. 64 Abs. 3 VRG.
320 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 220 f. und für Deutschland
Wolfgang Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts,
5.1446 f. Rz. 159.
321 Siehe Art. 36 ff. VRG.
322 Siehe die Kritik von Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 679
Rz. 93 und vorne S. 445 f.
323 Siehe Art. 64 Abs. 1 VRG und Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 221.
324 Nach Art. 54 VRG hat die Hauptwahlkommission jeder Landschaft das Protokoll
ihrer Verhandlungen der Regierung zu übermitteln.
325 Siehe Art. 65 VRG.
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