Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
2. Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt ist im Fall eines negativen Kompetenzkonfliktes eine 
der beteiligten Prozessparteien des Anlassfalles.?!? Bei positiven Kompe- 
tenzkonflikten kann der Antrag von der im Verfahren befassten letzten 
Instanz oder von der Regierung gestellt werden. Die am Verfahren betei- 
ligten Prozessparteien sind ebenfalls antragslegitimiert.?!* Sie behalten 
im Kompetenzkonfliktverfahren ihre Parteistellung, da dieses zusam- 
men mit dem Ausgangsverfahren einen einheitlichen Prozess bildet.?5 
3. Entscheidung 
Der Staatsgerichtshof hat den Kompetenzkonflikt zu entscheiden und 
zu bestimmen, welche Behörde zuständig ist. Dabei hat er auch die 
behördlichen (gerichts- und verwaltungsbehördlichen) Akte aufzuhe- 
ben, die dieser Entscheidung entgegenstehen.?!* 
V. Wahlprüfungsverfahren?” 
1. Normative Grundlagen 
Der Staatsgerichtshof «fungiert» als Wahlgerichtshof und entscheidet 
über Wahlbeschwerden, d. h. über Beschwerden gegen Wahlen in einem 
Wahlkreis oder im ganzen Land oder gegen die Wahl eines oder mehre- 
  
313 Siehe Art. 25 Abs. 3 SIGHG. 
314 Siehe Art. 25 Abs. 1 und 2 SEGHG und StGH 2008/98 / SIGH 2008/99 / SIGH 
2008/106, Urteil vom 9. Dezember 2008, Erw. 1 (im Internet abrufbar unter: 
<www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozess- 
recht, S. 211 £f. 
315 So Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 216 ff. 
316 Siehe Art. 26 SIGHG, der $ 51 VfGG nachgebildet ist, und SEGH 2008/98 / SIGH 
2008/99 / SIGH 2008/106, Urteil vom 9. Dezember 2008, Ziffer 3.1 und 3.2 des 
Urteilspruchs und Erw. 5 (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentschei 
de.li>). Vgl. auch Robert Walter/ Heinz Mayer / Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bun- 
desverfassungsrecht, S. 511 Rz. 1088. 
317 Zur Wahlprüfung siehe auch vorne S. 445 f. und S. 467. 
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