Zuständigkeiten und Verfahren
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist im Fall eines negativen Kompetenzkonfliktes eine
der beteiligten Prozessparteien des Anlassfalles.?!? Bei positiven Kompe-
tenzkonflikten kann der Antrag von der im Verfahren befassten letzten
Instanz oder von der Regierung gestellt werden. Die am Verfahren betei-
ligten Prozessparteien sind ebenfalls antragslegitimiert.?!* Sie behalten
im Kompetenzkonfliktverfahren ihre Parteistellung, da dieses zusam-
men mit dem Ausgangsverfahren einen einheitlichen Prozess bildet.?5
3. Entscheidung
Der Staatsgerichtshof hat den Kompetenzkonflikt zu entscheiden und
zu bestimmen, welche Behörde zuständig ist. Dabei hat er auch die
behördlichen (gerichts- und verwaltungsbehördlichen) Akte aufzuhe-
ben, die dieser Entscheidung entgegenstehen.?!*
V. Wahlprüfungsverfahren?”
1. Normative Grundlagen
Der Staatsgerichtshof «fungiert» als Wahlgerichtshof und entscheidet
über Wahlbeschwerden, d. h. über Beschwerden gegen Wahlen in einem
Wahlkreis oder im ganzen Land oder gegen die Wahl eines oder mehre-
313 Siehe Art. 25 Abs. 3 SIGHG.
314 Siehe Art. 25 Abs. 1 und 2 SEGHG und StGH 2008/98 / SIGH 2008/99 / SIGH
2008/106, Urteil vom 9. Dezember 2008, Erw. 1 (im Internet abrufbar unter:
<www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozess-
recht, S. 211 £f.
315 So Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 216 ff.
316 Siehe Art. 26 SIGHG, der $ 51 VfGG nachgebildet ist, und SEGH 2008/98 / SIGH
2008/99 / SIGH 2008/106, Urteil vom 9. Dezember 2008, Ziffer 3.1 und 3.2 des
Urteilspruchs und Erw. 5 (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentschei
de.li>). Vgl. auch Robert Walter/ Heinz Mayer / Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bun-
desverfassungsrecht, S. 511 Rz. 1088.
317 Zur Wahlprüfung siehe auch vorne S. 445 f. und S. 467.
656