Organisation
2. Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die verfassungsgerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich publikums-
öffentlich.!”? Die Öffentlichkeit ist aber in jenen Fällen ausgeschlossen,
in denen die Zivil- und Strafprozessordnung einen Ausschluss vorsehen.
Der Staatsgerichtshof kann auch wegen berechtigter Interessen einer
Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
Öffentlichkeit ausschliessen. Er kann überdies von einer öffentlichen
Verhandlung absehen, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen
ist oder wenn dem Vorsitzenden nach Anhörung des Berichterstatters
eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig
erscheint.!®
3. Beratung und Abstimmung
Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Staatsge-
richtshof fasst seinen Beschluss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.!*
IV. Nebenberufliche bzw. nebenamtliche Tätigkeit
Die Richter des Staatsgerichtshofes sind nach derzeitiger Praxis nebenbe-
ruflich bzw. nebenamtlich tätig. Es ist jedoch aufgrund des zunehmenden
Arbeitsanfalls eine vollamtliche Tätigkeit nicht auszuschliessen. !®5 Diese
Feststellung bzw. Prognose erstaunt nicht, wenn man einen Blick auf die
umfangreichen Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes wirft.!5
152 Siehe Art. 47 SEGHG und die besonderen Bestimmungen zum Ministeranklage-
und Disziplinarverfahren Art. 30 ff. SSGHG bzw. Art. 36 SEGHG. Das Informa-
tionsgesetz verweist hinsichtlich der Gerichtsverhandlungen in Art. 7 auf die ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften.
153 Eingehend zur Verfahrensöffentlichkeit vor dem Staatsgerichtshof Tobias Michael
Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 387 ff.
154 Siehe Art. 49 Abs. 4 und 5 SSGHG.
155 BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 35; Tobias Michael Wille,
Verfassungsprozessrecht, S. 77 mit weiteren Hinweisen.
156 Siehe zum Zuständigkeitskatalog nachfolgend.
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