Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
2. Sinn und Zweck 
Diese Regelung erklärt sich aus der besonderen Eigenschaft des Staats- 
gerichtshofes als Verfassungsorgan.!?? Er kann beispielsweise im Indivi- 
dualbeschwerdeverfahren gegen Akte des Gesetzgebers, der Regierung 
und der anderen Gerichte angerufen werden. Der Grundsatz der Gewal- 
tenteilung will allen «potentiellen Konflikten» vorbeugen, die für den 
Staatsgerichtshof entstehen könnten, wenn ein Richter gleichzeitig auch 
Mitglied eines Legislativ- oder Exekutivorgans des Landes wäre.1?® Die- 
ses Argument trifft auch auf einen (nebenamtlichen)!?! Richter des 
Staatsgerichtshofes zu, wenn er gleichzeitig einem anderen Gericht ange- 
hört, da er über dessen Entscheidungen zu befinden hat. Personen von 
Verwaltungsbehörden des Landes sind als Richter des Staatsgerichtsho- 
fes ungeeignet, da eine Weisungsabhängigkeit von der Regierung besteht. 
3. Gemeindeorgane 
Organe einer Gemeinde bzw. kommunale Vertretungsorgane unterste- 
hen nicht der Unvereinbarkeitsnorm, da diese die infrage kommenden 
Organe abschliessend aufzählt.!?? Demnach kann ein Richter des Staats- 
gerichtshofes Mitglied des Gemeinderates sein. Die Gefahr von Interes- 
senkollisionen, die mit der Mitgliedschaft eines Richters des Staatsge- 
richtshofes in Gemeindeorganen verbunden ist, schätzt der Gesetzgeber 
  
129 Vgl. auch Christian Starck, Der verfassungsrechtliche Status der Landesverfas- 
sungsgerichte, S. 175. 
130 Franz Knöpfle, Richterbestellung, S. 245 ist der Ansicht, dass die «funktionelle Ge- 
waltentrennung>» vor allem im Verhältnis zwischen der Rechtsprechung auf der ei- 
nen und der Legislative und Exekutive wegen der vielfachen funktionalen Über- 
schneidungen auf der anderen Seite der Ergänzung durch die «personelle Gewalten- 
trennung>» bedürfe. In BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 34 
heisst es: Die Inkompatibilitätsregel, soweit sie sich auf die Mitgliedschaft im Land- 
tag und in der Regierung bezieht, «dürfte sich von selbst verstehen, denn man kann 
nicht zugleich Mitglied des kontrollierenden und des kontrollierten Organs sein». 
131 Zur Nebenamtlichkeit siehe hinten S. 627. 
132 Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 StGHG. 
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